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Trotz Aufenthaltverbots: Warum konnte ein Straftäter Asyl beantragen?

09. Februar 2019, 00:05 Uhr
Trotz Aufenthaltverbots: Warum konnte ein Straftäter Asyl beantragen?
Gestern kam es neuerlich zu einem Polizeieinsatz in der Bezirkshauptmannschaft in Dornbirn. Bild: APA

DORNBIRN/LINZ. Die Bluttat in Dornbirn wirft auch rechtliche Fragen auf: Warum gab es keine Schubhaft für den Vorbestraften? Auch mit einem negativen Asylbescheid wäre er im Land geduldet worden.

Die Tat hat Entsetzen ausgelöst: Der 34-jährige türkische Asylwerber Soner Ö. soll am Mittwoch den Sozialamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit einem Küchenmesser erstochen haben. Wie berichtet bestand gegen den Mann nach zahlreichen Straftaten ein Aufenthaltsverbot bis 2024. Der Verdächtige war Anfang des Jahres illegal nach Österreich eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der Fall hat einige Fragen aufgeworfen. Die OÖNachrichten haben nach Antworten gesucht.

?Warum konnte der Mann trotz eines Aufenthaltsverbots nach Österreich einreisen und einen Asylantrag stellen?

Wäre er legal eingereist, hätte man ihn bereits an der Grenze abweisen können. "Kommt jemand jedoch illegal ins Land und wird später von der Polizei aufgegriffen, kann er einen Asylantrag stellen", erklärt der Linzer Asyl- und Menschenrechtsanwalt Helmut Blum. "Das Asylverfahren gewährt ihm Abschiebeschutz, bis eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorhanden ist, also bis die Asylbehörde seinen Antrag abgelehnt hat."

?Seinen Asylantrag soll der Mann Anfang des Jahres in Thalham in St. Georgen im Attergau gestellt haben. Warum genau dort?

Weil sich in Thalham das Erstaufnahmezentrum West für Flüchtlinge befindet und der Verdächtige nach der Erstbefragung durch die Polizei in Vorarlberg dorthin gebracht wurde. Ehe sie in die Obhut der Länder übergeben werden, werden alle Asylwerber in derartigen Einrichtungen des Bundes betreut.

?Warum befand sich ein krimineller Asylwerber auf freiem Fuß und nicht in Schubhaft?

"Schubhaft darf nur verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht", erklärt Blum. In diesem Fall wurde der Asylantrag des 34-Jährigen zugelassen, damit hatte er Bewegungsfreiheit. Den Besuch bei Verwandten in Vorarlberg hatte er angemeldet. Vorarlbergs Landeshauptmann Markus Wallner (VP) fordert nun vom Bund, "die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass Personen, die rechtskräftig verurteilt sind beziehungsweise trotz eines Aufenthaltverbots um Asyl ansuchen, bis zum Ausgang des Verfahrens nicht auf freiem Fuß belassen werden". Die derzeitige Situation sei jedenfalls mehr als unbefriedigend, sagte Wallner. In dem Fall habe es sich um eine "Ausnützung des Asylrechts" gehandelt, einen Versuch, über das Asylrecht zurück in den Schengenraum zu kommen. "Übrig bleibt ein großes Unverständnis bei mir und in der Bevölkerung", sagte der Landeshauptmann. Man könne angesichts dieses Vorfalls nun nicht zur Tagesordnung übergehen.

?Laut Innenministerium hätte der 34-Jährige wahrscheinlich trotz eines negativen Asylbescheids nicht abgeschoben werden können. Warum?

Weil der Mann laut Ministerium im Verfahren "sensible Angaben" gemacht habe – er gab an, Kurdenkämpfer gewesen zu sein und türkische Soldaten getötet zu haben. "Auch wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, ist von der Behörde zu prüfen, ob dem Betroffenen im Heimatland Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das würde Artikel 3 der Menschenrechtskonvention widersprechen", sagt Blum. "Ist dies der Fall, erhält der Betroffene subsidiären Schutz." Denn Menschenrechte stehen höher als ein Aufenthaltsverbot. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat mit seinen Urteilen in den vergangenen Jahrzehnten strenge Maßstäbe festgelegt. Der Abschiebeschutz gilt bedingungslos. Unabhängig vom Fehlverhalten der Betroffenen. Schwerverbrecher sind ebenso geschützt wie Terroristen.

?Wie geht es mit dem Tatverdächtigen weiter?

Sollte er vor Gericht gestellt und verurteilt werden, würde er seine Haftstrafe in Österreich verbüßen. Ob er nach einer etwaigen Strafhaft abgeschoben werden könnte, ist aus heutiger Sicht nicht zu beantworten. (wal/hip)

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