Handy-Sicherstellung: Das ist die neue Regelung ab 1. Jänner
WIEN. Mit dem für den heutigen Mittwoch geplanten Beschluss der neuen Regelungen für die Handy-Sicherstellung ändert sich ab dem 1. Jänner vor allem für die Staatsanwaltschaften und Gerichte einiges.
Das Prozedere wird deutlich aufwendiger und komplexer. Außerdem werden Zufallsfunde auf den Datenträgern erschwert - sie dürfen aber nach wie vor verwertet werden. Beschuldigte bekommen mehr Möglichkeiten zur Verteidigung.
Gleich vorweg: "Handy-Sicherstellung" ist eigentlich ungenau und dem Anlassfall, der zur Aufhebung der alten Regelung geführt hat bzw. der Diskussion um Handy-Sicherstellungen bei Politikern, geschuldet. Konkret geht es um alle Datenträger wie auch Laptops, Computer etc. bzw. vor allem um die darauf gespeicherten Daten. Nicht umfasst sind außerdem jene (eher seltenen) Fälle einer Handy-Sicherstellung, bei der es nur um Fingerabdrücke (und nicht die Daten) auf dem Gerät geht.
Gericht muss bewilligen
Am wenigsten umstritten und klarsten ist die Neuerung, dass die Datenträger künftig grundsätzlich nicht sichergestellt, sondern beschlagnahmt werden müssen. Dafür ist anders als bisher eine gerichtliche Bewilligung nötig - was wiederum mehr personelle Ressourcen im richterlichen Bereich erfordert. Die Beschlagnahme selbst wird auf Basis der gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und durch die Kriminalpolizei durchgeführt.
Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen: Die Kriminalpolizei darf nämlich sogenannte "punktuelle Daten" ohne dieses Prozedere selbst sicherstellen. Dabei geht es etwa um die Videoüberwachung innerhalb eines definierten Zeitraums etwa auf einem Platz oder vor einem Geschäft. Außerdem darf die Kriminalpolizei bei Gefahr im Verzug auch ohne Staatsanwaltschaft und Gericht Datenträger sicherstellen - etwa wenn droht, dass ansonsten der Datenträger bzw. die Daten verloren gehen, oder wenn ein flüchtiger Beschuldigter so gefunden werden kann. In diesen Fällen muss im Nachhinein die Staatsanwaltschaft informiert werden, welche wiederum bei Gericht nachträglich die Bewilligung einholen muss. Wird diese nicht erteilt, sind die gewonnenen Ergebnisse zu vernichten.
Zurück zum Normalfall: In der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung muss künftig definiert sein, welche Datenkategorien und Dateninhalte zu beschlagnahmen sind und welchen Zeitraum das betrifft. Anschließend wird eine "Originalsicherung" und eine "Arbeitskopie" erstellt. Anhand dieser werden die Daten von den Forensikern aufbereitet - die Staatsanwaltschaft erhält dann nur jene Ergebnisse, die von der Bewilligung umfasst sind.
Zufallsfunde möglich, aber erschwert
Zufallsfunde bleiben möglich und dürfen verwertet werden, werden aber erschwert. Hat zum Beispiel ein Beschuldigter, gegen den eigentlich wegen Betrugs ermittelt wird, Missbrauchsdarstellungen oder NS-Material am Handy, sieht die Staatsanwaltschaft diese nur, wenn sie im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung aufbereitet wurden. Stammen sie etwa aus einer Zeit vor dem bewilligten Zeitraum, bleiben sie unentdeckt. Mögliches Schlupfloch: Ergeben sich schon aus den von der Aufbereitung umfassten Daten Hinweise auf weitere Straftaten, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Bewilligung beantragen und etwa einen neuen Zeitraum definieren, der aus der Arbeitskopie ausgewertet wird.
Wichtig: Beweismittel dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet bzw. bewilligt wurde.
Neu ist auch, dass Beschuldigte (und auch Opfer) die Möglichkeit bekommen, eigene Suchparameter zu beantragen - etwa um sich zu entlasten oder weitere Hinweise zu bekommen, um eigene Ansprüche zu verfolgen. Beide haben auch das Recht, Einblick in das Ergebnis der Aufbereitung der Daten auf ihren beschlagnahmten Geräten zu bekommen. Jene Daten, die für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen, müssen vernichtet werden.
Die parteipolitische und willkürliche Suche im Privatleben von Menschen bleibt also erhalten.
Nicht schön!
Welche "willkürliche Suche" meinen Sie? Die Beschlagnahmung und Auswertung bedarf einer richterlichen Genehmigung, ist also weder willkürlich noch parteipolitisch. Und was den "Beifang" (Zufallsfunde) angeht, scheint mir hier ein gangbarer Mittelweg gefunden worden zu sein. Es kann ja nicht sein, dass (schwere) Straftaten nicht verfolgt werden dürfen, weil sie zufällig entdeckt wurden.
Es wird ein heilloses Durcheinander.
Was vor allem abgestellt gehört ist, das sensible persönliche Daten ungestraft an die Medien gespielt werden dürfen, nur um einem Menschen sein Leben zu zerstören.
Besonders beliebt in der schmutzigen Politiker Szene.
Typischer Blauer mit der üblichen Täter-Opfer-Umkehr.
Nicht der HCS war das Dr....., das Österreich an den Bestbieter verkaufen wollte, sondern jener der das ans Licht gebracht hat.
Der HCS wurde diesbezüglich zu Unrecht angezeigt. Ermittlungen haben nichts ergeben.
Aber den "Linken" ist das egal, weil das Privat- und Berufsleben eines Andersdenkenden ist nichts wert. So zumindest deren Interpretation unserer Verfassung.
War nicht das Datenleck ein FPÖler
Welche sensiblen persönlichen Daten wurden denn bisher an die Medien gespielt?
Wenn gegen eine Person des öffentlichen Interesses wegen Kindesmissbrauch ermittelt wird, besteht kein Grund, dies vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Nur als Beispiel.
Wichtig ist, dass den IT-Konzernen weiterhin alles erlaubt bleibt.
Die dürfen kopieren, speichern, auswerten und verkaufen was sie wollen.
Unsere Behörden übrigends auch: Wie wäre es sonst möglich, die Sozialversicherungsdaten aller Versicherten einer Privatfirma zu überlassen ?
Abschaffen traut man sich das nicht, würde ja gar nicht so gut ausschauen in der Öffentlichkeit. Aber die Auswertung der Daten, will man unbedingt einschränken.
Schliesslich müssen die Tiere da untern, der Pöbel ja nicht alles erfahren.
Und man hätte keinen Ermessensspielraum mehr, um einzelne Personen besonders schützen zu können.
Wenn jemand in einem Chat das "gemeine Volk" als "Pöbel" bezeichnet, ist das zwar unfein, aber nicht strafwürdig. Ob die Öffentlichkeit ein gerechtfertigtes Interesse an so einer "Enthüllung" hat, ist zweifelhaft.
Wichtig ist jedoch, dass Zufallsfunde ("Beifang") nicht automatisch tabu bleiben, wie das die ÖVP wollte.