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Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.

Auch die Wasserbestattung wurde im neuen Gesetz verankert. Foto: Unsplash

21.10.2024

Das Leichenbestattungsgesetz wurde heuer novelliert. Geändert hat sich vieles, wie etwa die Bestattungsfristen oder die Erlaubnis zur Entnahme einer symbolischen Menge Asche.

In einer historischen Entscheidung wird die Möglichkeit zur Wasserbestattung erstmals gesetzlich verankert. Durch die Neuregelung dürfen künftig Verstorbene im Rahmen von Friedhofsanlagen auch in ausgewiesenen Gewässern beigesetzt werden. Diese Form der Bestattung, die bereits in vielen Ländern beliebt ist, findet nun auch in heimischen Gewässern ihren Platz – ein Novum im heimischen Bestattungsrecht. 

Vereinfachte Abläufe

Zusätzlich wurden praktische Verbesserungen rund um die Abwicklung von Todesfällen eingeführt. Künftig kann nach der Feststellung des Todes durch einen Not- oder Hausarzt die Überführung in die Leichenhalle bereits vor der offiziellen Totenbeschau stattfinden, sofern die schriftliche Zustimmung des Arztes vorliegt. Die eigentliche Totenbeschau kann dann nachgeholt werden.

Diese Regelung vereinfacht die Abläufe und sorgt für mehr Flexibilität in schwierigen Momenten. 

Neue Fristen

Darüber hinaus wird die Frist, innerhalb derer eine Bestattung erfolgen muss, von bisher sechs auf zehn Tage verlängert.

Dies gibt den Angehörigen mehr Zeit für die Organisation der Trauerfeierlichkeiten und ermöglicht, den Abschied persönlicher zu gestalten. Eine Erleichterung im Ablauf von Feuerbestattungen ist ebenfalls Teil der Neuerungen. Die bisher verpflichtende Entnahme von Herzschrittmachern vor der Kremation entfällt, was den bürokratischen Aufwand für Bestattungsunternehmen reduziert. 

Persönlich: Die Entnahme symbolischer Aschemenge

Im novellierten oö. Bestattungsgesetz ist nun auch die Entnahme einer kleinen Teilmenge der Kremationsasche erlaubt, die privat verwahrt oder beigesetzt werden kann. Der Großteil der Asche verbleibt hierbei in der Urne und wird auf dem Friedhof beigesetzt. Diese symbolische Aschemenge wird in einem fest verschlossenen Gefäß ausgehändigt und kann ganz nach Belieben zu Hause aufbewahrt oder beigesetzt werden. Das Aufbewahren, Verstreuen oder Beisetzen außerhalb des eigenen Grundstücks bzw. der eigenen Wohnung ist jedoch weiterhin verboten.

Der große Vorteil gegenüber der (auch bislang schon möglichen) Beisetzung der Urne zu Hause besteht darin, dass die Gemeinde hierfür keine Bewilligung per Bescheid erteilen muss. Es ist somit möglich, den symbolischen Ascheteil auch bei einer Übersiedelung mitzunehmen und an seinem neuen Lebensmittelpunkt weiter aufzubewahren.

Das war bislang mit Urnen nicht möglich, denn sobald das Grundstück (für das die Bewilligung erteilt wurde) verkauft, verschenkt, vererbt oder die Miete aufgekündigt wurde, musste die Urne entweder auf den Friedhof zurückkehren oder es musste für das neue Zuhause ein neuerlicher Bescheid erwirkt werden, was jedes Mal Kosten von etwa 250 Euro bedeutet.

Scheint die Aufbewahrung zu Hause eines Tages nicht mehr passend, weil zum Beispiel die symbolische Asche nur deswegen entnommen wurde, weil dem/der hinterbliebenen Ehepartner/Ehepartnerin der Besuch der Grabstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, so kann auch der symbolische Teil der Kremationsasche jederzeit am Friedhof beigesetzt werden.

Das kann auch im Zuge des Begräbnisses des Hinterbliebenen erfolgen, damit dann wieder beide in einer Grabstelle vereint sind. Grundsätzlich dürfen aus einer Urne auch mehrere Entnahmen stattfinden, jedoch insgesamt nicht mehr als eine kleine Menge, also immer nur symbolischen Charakters. 

Modern und individuell

Mit diesen Änderungen im Bestattungsrecht wird ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung und Individualisierung des Abschiedsprozesses gesetzt – ganz im Zeichen der Würde und der Wünsche der Verstorbenen und ihrer Angehörigen.

VERLÄNGERUNG DER BESTATTUNGSFRISTEN

Ab dem Eintritt des Todes beginnen die Bestattungsfristen zu laufen. Diese sind:

Abschied im Sterbehaus: Die ersten 24 Stunden nach Eintritt des Todes darf der Verstorbene jedenfalls noch im Sterbehaus verbleiben, um auch weiter entfernt wohnenden Angehörigen Möglichkeit zum Abschied zu geben. Ein längerer Zeitraum erfordert die Zustimmung des Totenbeschauarztes.

Sperrfrist: Zwischen Todeseintritt und Bestattung muss zumindest 48 Stunden zugewartet werden.

Bestattungsfrist: Binnen 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes ist zu bestatten.

Verlängerte Frist: Die Frist für die Bestattung kann durch geeignete Maßnahmen (z.B. die Verwendung einer Kühlung) auf 10 Tage verlängert werden, was den üblichen Gepflogenheiten entspricht und (im Gegensatz zu den bisher max. 6 Tagen) eine Verbesserung darstellt. In der jetzt gültigen Zeitspanne können auch weiter entfernt lebende Angehörige gut verständigt und diesen die Zeit eingeräumt werden, sich den Besuch des Begräbnisses terminlich einzuplanen, was bislang schwer bzw. mit großem Zeitdruck erfolgte.

Behördliche Verlängerung: Auf Antrag hat die Gemeinde, in der die Bestattung vorgenommen werden soll, die Bestattungsfrist zu verlängern, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.