Personen, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind, wird über Antrag vom Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt und von der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Verfügung gestellt.
Wer sich die Kosten zur Führung eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts nicht leisten kann und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass man vom Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt wird.
Wie bekommt man eine Verfahrenshilfe?
Das entsprechende Antragsformular für Verfahrenshilfe erhält man bei allen Gerichten und in der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslands. Einzubringen ist der Antrag beim zuständigen Gericht. Wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt wird, stellt die Rechtsanwaltskammer des Bundeslands einen Rechtsanwalt bei, der die Interessen vertritt.
Normalerweise erfolgt die Beigebung eines Rechtsanwalts nach dem Rotationsprinzip, man kann jedoch einen Wunschanwalt - am besten schon bei der Antragstellung - nennen. Weitere Informationen erhält man bei der Rechtsanwaltskammer.
Gibt es trotzdem Kosten?
Gewinnt man im Rechtsstreit, so hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch den Prozessgegner. Bei Prozessverlust erhält der Rechtsanwalt keine Entlohnung. Wichtig ist jedoch, dass man die Kosten der gegnerischen Partei zu tragen hat.
Die Kosten des beigegebenen Rechtsanwalts hat man dann zu tragen, wenn man im Zeitraum von drei Jahren nach Prozessende ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts - dazu finanziell in der Lage ist.