Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.

Foto: Colourbox.de

01.03.2024

Dem Erben bleibt nicht immer alles. Konflikte sind oft vorprogrammiert.

Die Errichtung eines Testaments reicht oft nicht aus, um Streitigkeiten zu vermeiden. Sind Nachkommen vorhanden, sind auch deren Ansprüche zu berücksichtigen. Meist handelt es sich um Pflichtteilsansprüche, die zum Streitpunkt werden. Insbesondere konfliktträchtig sind Zuwendungen zu Lebzeiten, die in der Verlassenschaft hinzu- und auf Pflichtteilsansprüche anzurechnen sind. Deren Wert ist zunächst zu ermitteln und ab dem Zuwendungszeitpunkt mit dem VPI zu indexieren. „Der für die Ansprüche maßgebliche Wert kann damit erheblich höher sein, vor allem in Zeiten der Inflation“, erklärt Walter Müller, Partner der Kanzlei Prof. Haslinger & Partner. 

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Ansprüche und Rechte ist als Verfahrensbeteiligter zweckmäßig, auch um sachlich und objektiv eine Lösung anzustreben. Nach dem Gesetz sind Pflichtteilsansprüche in Geld abzugelten. Reicht das (Bar-)Vermögen in der Verlassenschaft nicht, muss nicht selten (Liegenschafts-)Vermögen verkauft werden, um die notwendige Liquidität herzustellen. Ein Umstand, der meist der Intention des Verstorbenen und der Erwartungshaltung des Erben sowie des Zuwendungsempfängers widerspricht. Bei Liegenschaftsübertragungen im Familienkreis und der Testamentserrichtung sind daher sorgfältige Überlegungen mit juristischer Beratung, auch im Hinblick auf die zuletzt strengere Judikatur zu Formerfordernissen von nicht selbst handschriftlich verfassten Testamenten, angezeigt.

Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.