Mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung („EU-Patent“ genannt) ist seit Juni 2023 erstmals ein einheitlicher Patentschutz für 17 EU-Mitgliedstaaten (AT, DE, FR, IT, Benelux, SE, FI, DK, SL, BU, MT, PT und die drei baltischen Staaten) verfügbar. Mit einem einzigen Patent und einer einzigen Patentgebühr erhält man Schutz in den genannten 17 Staaten. Hinzukommt, dass für Streitigkeiten ein einheitliches Patentgericht zuständig ist und ein Urteil Wirkung in allen 17 Staaten entfaltet.
Das EU-Patent ist beim Europäische Patentamt (EPA) in München zu beantragen. Liegen die Patentierungsvoraussetzungen vor, kann die Patentregistrierung mit Wirkung für die 17 Staaten beantragt werden. Das EU-Patentregister führt das EPA.
Im Vergleich zu einzelnen nationalen Patenten reduzieren sich beim EU-Patent die Kosten nicht nur für das Patenterteilungsverfahren (nur eine Übersetzung erforderlich), die Patentaufrechterhaltung (nur eine Jahresgebühr für 17 Länder) und die Patentverwaltung auf einen Bruchteil, sondern auch im Falle der Rechtsdurchsetzung, weil für Patentverletzungsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren zwingend das Einheitliche Patentgericht zuständig ist und seine Entscheidung Wirkung in allen 17 Staaten entfaltet. Das EU-Patent-System wird bereits intensiv genutzt. Per Ende Jänner 2024 wurden bereits knapp 19.000 EU-Patente registriert, die meisten EU-Patentanträge kamen aus DE, US und CN.
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