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Neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz: Ein großer Wurf in der Elektrizitätsregulierung

Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.

Die Praxisgruppe 360° Erneuerbare Energie: v. I. n. r. Kaleb Kitzmüller, Mario Laimgruber, Johannes Hartlieb Foto: Haslinger/Nagele

01.03.2024

Neu sind nun „Eigenversorger“ und „Peer-to-Peer-Verträge“. Damit soll es in Zukunft einfacher sein, als Stromerzeuger am Strommarkt teilzunehmen und überschüssigen abzugeben.

Der österreichische Strommarkt erhält ein neues regulatorisches Korsett. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (EIWG) ist in Begutachtung gegangen.

Vom „Consumer“ zum „Prosumer“

Eines der Ziele des EIWG: die Förderung der Rechte der Verbraucher zur aktiven Teilnahme am Energiemarkt. Was mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz im Jahr 2021 bereits begonnen hat, wird durch das EIWG fortgeführt. Der „Prosumer“ (Produzent und Konsument in Personalunion) betritt als „Eigenversorger“ den Energiemarkt. 

Bereits bekannt sind Energiegemeinschaften oder gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen als Formen der gemeinsamen Energieerzeugung und Energieverwertung. Neu sind nun „Eigenversorger“ und „Peer-to-Peer-Verträge“. Damit soll es in Zukunft (noch) einfacher sein, als Stromerzeuger, beispielsweise mit einer Photovoltaikanlage am Hausdach, am Strommarkt teilzunehmen und überschüssigen Strom abzugeben, ohne an einen großen Energieabnehmer gebunden zu sein. 

Die neuen Instrumente sind an Bedingungen geknüpft. Um Strom über einen „Peer-to-Peer-Vertrag“ zu handeln, also beispielsweise im Nachbarschaftsverhältnis, muss der Erzeuger selbst auch Endkunde sein. Außerdem muss die Energie selbst erzeugt werden und es darf nur erneuerbarer Strom weitergegeben werden, keine Wärme beispielsweise. „Peer-to-Peer-Verträge“ dürfen nur zusätzlich zu einem regulären Liefervertrag abgeschlossen werden, die Teilnehmer müssen über Smart Meter verfügen. 

Die neuen regulatorischen Regelungen können effektiv sein: „Peer-to-Peer-Verträge“ können mit Personen im gesamten Bundesgebiet abgeschlossen werden, es gibt keine technischen oder geografischen Begrenzungen. Ausgeschlossen sind lediglich „gewerbliche Eigenversorger“ (gemeint sind wohl Elektrizitätsunternehmen), nicht jedoch große Unternehmen. Damit können in Zukunft auch Kunden, die über keine eigene PV-Anlage verfügen, an der Energiewende partizipieren, wodurch die gemeinschaftliche Nutzung des Ökostroms wesentlich erleichtert wird.

Neuigkeiten beim Netzzugang von Unternehmen und Haushalten

Um der Energiewende zum vollen Durchbruch zu verhelfen, braucht es starke Stromnetze. Da der Ausbau der Stromnetze momentan nicht mit dem Ausbau von Ökostromanlagen mithalten kann, sieht das EIWG nun als einen kurzfristigen Lösungsansatz den „flexiblen Netzzugang“, das heißt die flexible Nutzung des Stromnetzes, vor. Der regionale Stromnetzbetreiber hat diese Möglichkeit zu prüfen, soweit dem Kunden der Netzzugang nicht im begehrten Ausmaß oder im begehrten Zeitraum gewährt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Stromnetz in einem bestimmten Gebiet noch nicht ausreichend ausgebaut wurde. Durch den flexiblen Netzzugang soll der Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erleichtert werden, indem für einen bestimmten Zeitraum nur ein Teil des produzierten und nicht selbst verbrauchten Stroms in das Stromnetz eingespeist werden kann. Damit soll der zuletzt stockende PV-Ausbau wieder angekurbelt werden.

Keine Energiewende ohne Netze

Die Behelfslösung flexibler Netzzugänge zeigt aber auch, dass mittel- und langfristig für den Netzausbau nur eine Devise gelten kann: mehr, schneller und rechtssicherer. Um dies zu gewährleisten, wird bereits am „Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG)“ gearbeitet, das die Energiewende ergänzend zur Regulatorik des EIWG auf anlagen- und verfahrensrechtlicher Ebene vorantreiben soll. 

Ausblick

Mit dem EIWG allein wird die Transformation des Energiesystems nicht gelingen, das neue Gesetz – freilich nur als Entwurf – ist trotzdem unverzichtbar. Der Entwurf des EIWG stärkt die Rechte der Netzkunden, führt neue Instrumente zur Dezentralisierung des Energiesystems ein und gibt den Netzbetreibern wirkungsvolle Instrumente zur Lösung aktueller Probleme an die Hand. Das ist zu begrüßen.

Für dieses Sonderthema der OÖNachrichten wurden gemäß § 26 MG Kostenbeiträge geleistet.