Vom römischen Recht und den sogenannten Digesten
Das 12. und 13. Jahrhundert waren für die Entwicklung der Rechtswissenschaft besonders bedeutsam, denn es wurden wichtige Schriften des römischen Rechts wiederentdeckt, die sogenannten Digesten. Die Digesten wurden im antiken Rom entwickelt und sind während des Mittelalters für über 500 Jahre in Vergessenheit geraten. Nach und nach wurden die Digesten wieder aufgearbeitet und diese haben unser Rechtssystem nachhaltig beeinflusst. Zahlreiche Regelungen im heutigen österreichischen Recht gehen auf das römische Recht zurück, wie etwa die Rechte und Pflichten bei Kaufverträgen oder Mietverträgen und im Schadenersatzrecht.
„Ein Zivilprozess ist eine schöne Sache, aber kein Zivilprozess ist eine noch schönere Sache.‘ Dieses Verständnis legen auch wir unserer anwaltlichen Tätigkeit zugrunde; es ist nicht unser Anliegen, Konflikte zu verstärken, sondern nachhaltige Lösungen für unsere Klienten zu finden.“
Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt
Wenn aus Gewohnheit Recht wird
Neben dem römischen Recht war im 12. und 13. Jahrhundert auch das Gewohnheitsrecht weiterhin eine wichtige Rechtsquelle. Das Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das auf eine lang anhaltende Übung zurückgeht und davon getragen wird, dass die Beteiligten im Rechtsverkehr dieses Recht als verbindlich akzeptieren (Rechtsübung und Rechtsüberzeugung). Auch heute spielt das Gewohnheitsrecht in manchen Rechtsbereichen noch eine wichtige Rolle, wie zum Beispiel bei der Konkretisierung von Handelsbräuchen.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, wurde das Gewohnheitsrecht später aufgezeichnet und in sogenannten „Spiegeln“ zusammengefasst. Ein wichtiges Beispiel ist der „Schwabenspiegel“ (ca. 1275), der auch in Österreich hohe Bedeutung erlangt hat. Diesen Büchern kam jedenfalls gesetzesgleiche Wirkung zu.
Meilensteine
Erst nach und nach wurde das bestehende Rechtsgefüge durch Gesetzgebung geordnet beziehungsweise angepasst. Wichtige Meilensteine in dieser Entwicklung sind etwa die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (erstes Strafgesetzbuch samt Strafprozessordnung) oder der Codex Theresianus von 1766 (erster Entwurf eines einheitlichen, allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), der einen ersten Entwurf eines einheitlichen, allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.
Gültig über Jahrhunderte
Besonders hervorzuheben ist die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts, denn viele Gesetze aus dem 19. Jahrhundert sind auch heute noch in Geltung, wie etwa das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811), das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (1867) oder die Zivilprozessordnung (1895).
„Eine schöne Sache“
Von Franz Klein, dem geistigen Vater der Zivilprozessordnung, stammt der Ausspruch, dass es sich bei einem Zivilprozess um ein „soziales Übel“ handle. Denn, wie ein weiteres Zitat von Franz Klein besagt: „Ein Zivilprozess ist eine schöne Sache, aber kein Zivilprozess ist eine noch schönere Sache.“
„Dieses Verständnis legen auch wir unserer anwaltlichen Tätigkeit zugrunde; es ist nicht unser Anliegen, Konflikte zu verstärken, sondern nachhaltige Lösungen für unsere Klienten zu finden“, so Dr. Johannes Hochleitner.
Recht ist nicht „verstaubt“
Eine weitere Kompetenz der Rechtsanwaltskanzlei Hochleitner liegt darin, auf aktuelle Rechtsentwicklungen einzugehen und diese mitzugestalten. Denn vor allem in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten haben sich völlig neue Rechtsgebiete entwickelt, wie etwa das Datenschutzrecht, IT-Recht oder Nachhaltigkeitsrecht („sustainability“). Auch diese Entwicklung zeigt, dass das Recht nicht „verstaubt“ ist, sondern mit den jeweiligen gesellschaftlichen Anforderungen mitwächst.
Sowohl in den Kanzleinachrichten als auch in den Videocasts der Hochleitner Rechtsanwälte GmbH sind praktische Informationen zu aktuellen Rechtsthemen aufgearbeitet, wie zum Beispiel zum neuen Gewährleistungsrecht, zur WEG-Novelle, zum Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz etc.
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