Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

BEZAHLTE ANZEIGE

Lehrstelle gefunden? Das sind die Rechte und Pflichten

Der bzw. die Lehrberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Foto: pexels.com

12.10.2023

Wenn bei der Lehre nicht alles nach Plan läuft, ist es hilfreich, über die gesetzlichen Vorgaben genau Bescheid zu wissen.

Ist die passende Lehrstelle gefunden und der Lehrvertrag unterschrieben, steht einer erfolgreichen Ausbildung nichts mehr im Weg.

Mit der Unterschrift im Lehrvertrag bekommt der Lehrling aber auch Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt. Die Lehrberechtigte oder der Lehrberechtigte trägt die Kosten und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung in seinem Betrieb. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Lehrling oder dessen Erziehungsberechtigten einige Pflichten zu gewährleisten.

Rechte des Lehrlings

Der Lehrling muss laut Ausbildungsvorschriften im entsprechenden Lehrberuf ausgebildet werden. Das heißt, er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Berufsfremde Arbeiten, wie zum Beispiel Fenster putzen, darf er nicht verrichten.

Die Arbeitsbedingungen müssen sicher und angemessen sein. Der Lehrling darf nicht überfordert, gefährdet, misshandelt oder gemobbt werden. Auf die Kräfte des Lehrlings ist Rücksicht zu nehmen.

Zum Besuch der Berufsschule muss dem Lehrling die erforderliche Zeit freigegeben werden. Diese Zeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Dazu zählen auch die Pausen, allerdings nicht die Mittagspausen. Bei einem Acht-Stunden-Tag in der Berufsschule darf der Lehrling an diesem Tag nicht auch noch in seiner Lehrstelle beschäftigt werden. Ist zum Berufsschulbesuch eine Unterbringung im Internat notwendig, trägt diese Kosten der Lehrberechtigte. Ein Ersatz der Kosten kann bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Für die Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung bekommt der Lehrling die erforderliche Zeit frei. Beim ersten Antritt zur Lehrabschlussprüfung muss die Prüfungstaxe ersetzt werden.

Natürlich muss auch der Lehrling das ihm zustehende Lehrlingseinkommen pünktlich erhalten. In den meisten Berufen regelt die Höhe des Gehalts der Kollektivvertrag. Der aktuelle Kollektivvertrag muss in jedem Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen. Wie sich das Einkommen genau zusammensetzt, sieht der Lehrling auf der monatlichen Lohnabrechnung, die meistens zeitgleich mit der Überweisung kommt.

Pflichten des Lehrlings

Ausbildungsziel einer Lehre ist die Erlernung eines Lehrberufs und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Um das zu erreichen, hat der Lehrling folgende Pflichten zu erfüllen: Dienstliche Anweisungen des Lehrberechtigten müssen befolgt werden. Der Lehrling muss sich ernsthaft bemühen, das für den Lehrberuf erforderliche Wissen anzueignen.

Verpflichtend ist auch der Besuch der Berufsschule. Achtung: Die Berufsschulzeit ist wie Arbeitszeit geregelt. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule kann zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen. Im Falle einer Arbeitsverhinderung - beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls-muss der Lehrberechtigte oder Ausbildner sofort verständigt werden. Seine Aufgaben muss der Lehrling ordnungsgemäß erfüllen und sich an die Regeln im Betrieb halten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darf er nicht weitergeben.

Weiters muss er mit den Betriebseinrichtungen, also zum Beispiel mit Büromöbeln, Computern oder Maschinen, sorgsam umgehen.

Eigene Regeln für Jugendliche

Strengere gesetzliche Schutzbestimmungen gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sind im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz geregelt.

So dürfen Jugendliche prinzipiell nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Geringfügige Ausnahmen sind jedoch erlaubt, beispielsweise wenn man am Freitag früher Schluss macht und dafür an den anderen Tagen neun Stunden arbeitet. Weitere Ausnahmen sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden machen.

Falls Lehrlinge doch Überstunden machen, egal, ob zulässig oder nicht, müssen diese mit einem Zuschlag von 50 Prozent extra bezahlt oder mit Zeitausgleich abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge vor. Lehrlinge, die über 18 Jahre alt sind, bekommen Überstunden auf Basis des niedrigsten im Betrieb vereinbarten Facharbeiterlohns beziehungsweise Angestelltengehalts ausbezahlt.


100 Euro Öffi-Zuschuss für Lehrlinge

Viele Lehrlinge sind auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Nicht nur für den Weg zur oder von der Arbeit, sondern auch in ihrer Freizeit. Zwar gibt es das oö. Jugendticket-Netz und das Klimaticket, die Kosten sind dennoch für viele junge Menschen zu hoch. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hilft jetzt mit dem Mobilitätsbonus. „Nur wenige Lehrlinge bekommen das Öffi-Ticket vom Unternehmen bezahlt. Deshalb ist der Mobilitätsbonus in Höhe von 100 Euro eine echte und konkrete Hilfe“, so AK-Präsident Andreas Stangl über die neue Leistung der AK OÖ für Lehrlinge.

Der Mobilitätsbonus in Höhe von einmalig 100 Euro kann nur online beantragt werden. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der Lehrplatz in Oberösterreich ist und der Lehrling unter 24 Jahre alt ist.

Weitere Infos und Antragsformular online unter: www.fragdieak.at