Das Bundesministerium für Finanzen hat noch im Vorjahr wichtige steuerrechtliche Fragestellungen behandelt, die sich im direkten Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus Anlass der Kriegshandlungen in der Ukraine ergeben.
Spenden & Zuwendungen
1.1. Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in § 4a in Verbindung mit § 18 EStG 1988 geregelt. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, somit auch bei Kriegen und Flüchtlingskrisen.
Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Website des BMF aufgezählt. Direkte Spenden an Flüchtlinge können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Betrieben auch Sachspenden.
Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist bei Privatspenden mit zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und bei Betriebsspenden mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinns (vor Abzug des Gewinnfreibetrags)des jeweiligen Jahres begrenzt. Seit 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlungspflicht und werden automatisch in der Steuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.
Tipp der TPA Steuerberatung dazu: Für die elektronische Übermittlung der Privatspende ist erforderlich, dass man der spendenempfangenden Organisation den Vor- und Zunamen laut Melderegister und das Geburtsdatum bekannt gibt.
1.2. Werbewirksame "Spenden" zur Katastrophenhilfe: Betriebe haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben.
Als Katastrophenfall kommen u. a. kriegerische Ereignisse in Betracht. Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine "Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Eine ausreichende Werbewirksamkeit gilt unter anderem als gegeben
• bei medialer Berichterstattung über die Spende,
• bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
• bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
• beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
• wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.
Tipp der TPA Steuerberatung dazu: Sorgen Sie für die ausreichende Dokumentation Ihrer Katastrophenhilfe, um die nötigen Unterlagen bei der nächsten Betriebsprüfung vorlegen zu können. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (zum Beispiel Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).
1.3. Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Sachspenden durch Unternehmen: Die Entnahme eines Gegenstands, wenn dieser oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen (zum Beispiel unentgeltliche Zuwendung an Flüchtlinge) ist gesetzlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. In diesen Fällen ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen. In diesem Sinn ist die Bemessungsgrundlage bei fehlender Verkehrsfähigkeit, wie bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren, von unentgeltlich abgegebenen Gegenständen null.
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Gegenständen, die eine teilweise eingeschränkte Verkehrsfähigkeit haben, liegt eine verminderte Bemessungsgrundlage vor, da der Wiederbeschaffungspreis eines derartigen Gegenstands unter dem eines neuen Gegenstands liegt.
1.4. Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer: Die Verordnung sieht vor, dass entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen hierfür sind (kumulativ):
• Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird, wie die Ukraine.
• Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
• Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten. Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Legaldefinition enthält.
Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt. Im Übrigen stehen zur Erfüllung der Nachweisvorsorgepflicht gemäß § 1 der zitierten Verordnung alle Beweismittel gleichwertig zur Verfügung.
Tipp der TPA Steuerberatung dazu: Dokumentieren Sie die Übergabe der Hilfsgüter an obige Organisationen, um bei der nächsten Betriebsprüfung entsprechende vorlegen zu können. Unterlagen
Unterkunft-Überlassung
Auch zur Überlassung einer Unterkunft (Wohnung, Haus, Zimmer etc.) an Flüchtlinge hat das BMF Stellung genommen. Hier wird unterschieden, ob es sich um eine "bloße Vermietung" handelt bzw. bisher (k)eine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Sowie die Überlassung durch Körperschaften (bmf.gv.at ).