Aufregung um Novelle
LINZ. Groß ist die Aufregung in den Betrieben, nachdem mit Jahresanfang eine Novelle des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) in Kraft getreten ist.
In dieser Änderung wird explizit die Pflicht für den Arbeitgeber formuliert, die psychischen Belastungen an den Arbeitsplätzen zu minimieren.
Bei einer Tagung des Netzwerks Humanressourcen zu diesem Thema hat der leitende Linzer Arbeitsinspektor Franz Feichtinger die Aufregung relativiert. Er spricht von einem Hype um das neue Gesetz, der nicht gerechtfertigt sei. Denn eigentlich seien nur Details zu längst vorliegenden Regelungen dazugekommen.
Das Neue liege im Wesentlichen darin, dass die psychischen Belastungen sowie Arbeitspsychologen als Fachkräfte nun ausdrücklich im Gesetz verankert sind. Körperliche Belastungen und ihre Minimierung sind längst geregelt. Die Betriebe sind damit vertraut, wie sie Belastungen wie Staub oder Vibration verringern können.
Wie sie allerdings Einflussfaktoren minimieren, die nicht direkt körperlich wirken, das ist für viele Neuland. Das sei allerdings nicht richtig, sagt die Psychologin Martina Molnar vom Wiener Beratungsunternehmen „human ware“: Denn psychisch belastend sei es beispielsweise, wenn die Aufgaben oder Zuständigkeiten nicht klar geregelt sind. Das verursache Stress, der wiederum körperliche Symptome hervorrufen kann. Unternehmen beheben diese Unklarheiten zwar – aber nicht primär, um die Belastungen zu verringern, sondern um die Effizienz zu verbessern. Damit sei implizit aber auch dem ASchG genüge getan.
Ein Beispiel eines Dachdeckerbetriebes zeigt, dass die Mitarbeiter meist genau wissen, wo der Schuh drückt: „Stress entstand, weil die Arbeiter mit heiklen Kunden auf der Baustelle klären mussten, ob und wo sie eine Toilette aufsuchen könnten, oder wo sie die Werkzeuge abstellen durften“, sagt Molnar.
Bei der Evaluierung geht es um die Einflussfaktoren, nicht um die Auswirkungen auf die Mitarbeiter. Es muss zum Beispiel analysiert werden, ob eine Maschine so laut arbeitet, dass die Sprachverständlichkeit darunter leidet. Der Blutdruck des Mitarbeiters muss aber nicht eruiert werden.
Tipps für eine gute Arbeitsplatzevaluierung:
Mitarbeiter beteiligen: Ein einfacher Hilfsarbeiter kann Vorschläge liefern, die für einen Arbeitspsychologen durch kurze Beobachtung kaum ersichtlich wären. Die Mitarbeiter sollen daher in die Prozesse der Arbeitsplatzevaluierung eingebunden werden, teilweise ist das auch so im Gesetz vorgesehen.
Dokumentation: Die Ergebnisse der Evaluierung, die abgeleiteten Maßnahmen also, müssen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden.
Kontinuität: Nicht auf den Lorbeeren ausruhen, sondern dranbleiben und umsetzen. Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden, auch neue Arbeitsverfahren verlangen nach einer Anpassung der Evaluierung.