Nach Waldbrand in Grünau bleibt die Bergrettung erneut auf den Kosten sitzen
GRüNAU IM ALMTAL/GMUNDEN. Paragraf 41a des Forstgesetzes kennen Oberösterreichs Bergretter mittlerweile auswendig.
Vor allem deshalb, weil er ihnen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft immer wieder vorgehalten wird, wenn es um Geld geht. Dort ist geregelt, wer nach einem Einsatz bei Waldbränden Anspruch auf Kostenersatz hat. Weil Bergretter und Feuerwehrleute im unwegsamen Gelände zwar in den meisten Fällen Seite an Seite versuchen, die Flammen einzudämmen, die Bergrettung aber im Bundesgesetz mit keinem Wort erwähnt wird, werden ausschließlich Materialkosten ersetzt.