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Bedrohen, fremdgehen: Wie es zur Verwirkung des Unterhalts kommen kann

Von Elisabeth Prechtl,  02. Mai 2024 19:00 Uhr
Faust Gewalt
Körperliche Gewalt kann ein ehezerstörerisches Verhalten darstellen. Bild: colourbox.com

LINZ. Der eheliche Unterhalt zielt darauf ab, Einkommensgefälle auszugleichen. Um diesen Unterhaltsanspruch zu verwirken, muss der anspruchsberechtigte Gatte ein „ehezerrüttendes Verhalten“ gesetzt haben.

Das Familienrecht sieht einen Anspruch auf Unterhalt sowohl bei aufrechter Ehe als auch bei Scheidung vor. Der eheliche Unterhalt zielt darauf ab, Einkommensgefälle auszugleichen. Beide Ehegatten müssen während der Ehe ihren Kräften gemäß zur Ehegemeinschaft beitragen. Das gilt nicht nur finanziell. Auch das Führen des Haushalts wird als Beitrag gewertet.