Schutz für Betriebsgeheimnis wird verbessert
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WINDISCHGARSTEN / WIEN. Der Strafrahmen wird mit heute deutlich erhöht – beim Schutz von Informationen sind viele Unternehmen jedoch säumig
Verfahrensabläufe, Prototypen, Musterkollektionen, Rezepturen, Kunden- und Lieferantenlisten, Kooperationsvereinbarungen: Die Liste, was ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis sein kann, ließe sich lange fortführen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert das Geschäftsgeheimnis seit Umsetzung einer EU-Richtlinie 2018 als eine Information, die geheim, von kommerziellem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.