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Innviertel: Höchstgericht kippt Flächenwidmungsplan

Von nachrichten.at/staro, 20. April 2022, 13:37 Uhr
Wie es auf den Baustellen weitergeht, ist unklar. Bild: Symbolfoto: OÖN

WIEN/BRAUNAU. In Jeging entsteht eine Reihenhaussiedlung. Doch nach einer Anrainerbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan der Gemeinde aufgehoben. 

Erfolgreich gegen ein in Bau befindliches Reihenhausprojekt in der Gemeinde Jeging im Bezirk Braunau hat sich ein Grundstückseigentümer gewehrt.

Dort sollten acht Reihenhäuser samt Carports sowie zwei Doppelhäuser mit Carports gebaut werden. Der Nachbar, der dagegen Beschwerden erhoben hat, wohnt auf der anderen Seite der fünf Meter breiten Gemeindestraße.

Der Projektbetreiber hatte die Baubewilligung 2019 beantragt, der Bürgermeister erteilte die Genehmigung im Mai 2020. Der Anrainer schickte dagegen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Linz: durch die dichte Verbauung seien massive, gesundheitsbelastende Lärmemissionen zu erwarten und die kleine Straße sei gar nicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen.

Doch das Gericht wies die Beschwerde ab: der Anrainer sei zwar ein „Nachbar“ gemäß der oberösterreichischen Bauordnung und genieße Parteistellung. Er habe im Verfahren aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich auf einer öffentlichen Straße die Verkehrsverhältnisse nicht ändern dürfen.

Weiters urteilte das Landesverwaltungsgericht, es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das örtliche Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan, in dem die Grundstücke zuvor von Grünland in Bauland umgewidmet worden waren. Es sei daher unbedenklich, dass die bestehende Mühlholz-Siedlung in direkter Nähe zum Ortskern ausgebaut werden solle, so das Gericht.

Zudem verwies das LVwG darauf, dass der Anrainer im Anhörungsverfahren zur Umwidmung doch gar keine Stellungnahme abgegeben habe.

Der Betroffene wandte sich an den Eggelsberger Rechtsanwalt Gerald Priller, der eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Wien einbrachte. Mit Erfolg. Der VfGH hob die maßgeblichen Teile des Jeginger Flächenwidmungsplans und des Örtlichen Entwicklungskonzepts nach einem amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens auf.

Denn im Zuge der Flächenwidmungsänderung im Jahr 2016 führte die Gemeinde zwar eine Kundmachung durch, doch diese habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, dass die Bürger dagegen Einwände sowie Anregungen einbringen können. Das sei „kein bloß kleinerer Verstoß gegen Formvorschriften, sondern ein erheblicher Verfahrensmangen“, betonte das Höchstgericht und hob die Jeginger Verordnungen wegen Rechtswidrigkeit auf.

Wie es nun in Jeging weitergeht, ist offen. Anwalt Priller vertritt die Rechtsansicht, dass auf den Baustellen in Mühlholz nicht weitergebaut werden darf.

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36  Kommentare
36  Kommentare
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kpader (11.508 Kommentare)
am 22.04.2022 07:27

Querulant!

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Kepsand (594 Kommentare)
am 21.04.2022 10:13

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet offensichtlich immer im Sinne der Machthaber, egal worum es geht. Und das ist die tatsächliche Tragik. Bereits dem LVwG hätte auffallen müssen, dass ein Verfahrensfehler vorlag, die prüfen immer zuerst auf solche Fehler.

Aber wohl in der Meinung, dass dem Anrainer das Geld, der Mut oder sonst was abhanden kommt, wurde die Entscheidung zugunsten der Gemeinde gefällt - ist immer so! Denn letztlich steht die Gemeinden blöd da.

Als Bauträger würde ich mich für etwaige Verzögerungen etc. bei dem schadlos halten, der den Fehler begangen hat.

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fischersfritz (1.772 Kommentare)
am 21.04.2022 10:54

da kann man nur hundertprozentig zustimmen.
Auch wir wurden mit einem ähnlichen Fall im Salzkammergut konfrontiert und haben leider aufgegeben. Dieser Fall ermutigt uns doch noch, ihn wieder aufleben zu lassen.
Eine widerliche Vernetzung von Bgm. und Gemeinde, Land (damals Hiegelsberger)
macht die Bürger mürbe und zwingt sie zum aufgeben. Wir sollten uns vielleicht auch an Herrn Rechtsanwalt Priller wenden!

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higgs (1.292 Kommentare)
am 21.04.2022 11:18

das verzögert den bau nur etwas.

wenn sie über das nachbargrundstück bestimmen wollen, müssen sie den grund kaufen. ansonsten kann der besitzer damit, im rahmen des gesetzes, machen was er will.

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am 21.04.2022 12:35

HIGGs hat absolut Recht. Nachbareinwendungen sind nur möglich im Rahmen des Gesetzes. Und ein befürchtetes höheres Verkehrsaufkommen auf einer 5 m breiten Straße ist eben absolut kein Nachbarrecht in der Raumordnung. Es ist einerseits genau aufgezählt, was Nachbarrechte sind und Grenzfälle sind in x-fachen höchstgerichtlichen Entscheidungen gefallen. Und die haben solche empfundene Nachbarrechte nie erkannt. Und auch hier wird es so werden. Auch wenn der Nachbar jetzt Einwendungen im Raumordnungsverfahren einbringen wird, sie werden vom Gemeinderat nicht behandelt werden können, weil sie so gegen das Gesetz entscheiden würden. Aus dem Artikel ist absolut kein Grund erkennbar, weshalb es in einem ganz normalen Siedlungsgebiet zu höheren Nachbarbelästigungen wegen dem üblichen Straßenverkehr kommen sollte. Da wären ja alle Siedlungen ein Problem.

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( Kommentare)
am 21.04.2022 12:37

Absoluter Blödsinn. Das Landesverwaltungsgericht muss im Rahmen der Gesetze entscheiden. Und im Baurecht gibt es genügend höchstgerichtliche Entscheidungen, welche herangezogen werden können und auch wurden. Der vom Nachbarn so empfundene "Einwand" mit dem Verkehrsaufkommen wird nach verkehrstechnischen Gutachten (unter Berücksichtigung der Ausführungen im Artikel) keine Bestätigung finden können. Da wird weiter gebaut werden können nach Sanierung des Verfahrens.

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Kepsand (594 Kommentare)
am 21.04.2022 14:30

@caesar-in: Sie wissen aber schon, dass es hier nicht ums Baurecht sondern um die Raumordnung geht!?

Es ist schon klar, dass das LVwG im Rahmen der Gesetze entscheiden muss, aber solche Fehler müssten gerade deshalb auffallen. Es geht hier auch nicht um den Bau an sich sondern um die Grundlage dazu! Und die ist nun mal Fehler behaftet.

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am 21.04.2022 15:32

@kepsand: ich habe Jus studiert und ich arbeite in diesem Bereich, also sind ihre Sorgen absolut unbegründet ...

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weisse_schokolade_ (226 Kommentare)
am 22.04.2022 07:54

Ja und sobald die Grundlage = Umwidmungsverfahren richtig gestellt ist, was bei einem Fehler dieser Art nicht schwer ist (aber halt ziemlich aufhält, weil wieder viel Zeit verloren geht), kann weiter gebaut werden, weil dann auch baurechtlich keine Grundlage mehr für eine Einstellung oä vorhanden. Die genannten Einwendungen sind (leider für den betroffenen Nachbarn) nur subjektiv. Das hat Caesar-in schon ganz gut erklärt. Der Nachbar kann die Verfahren nur verzögern, wobei auch hierdurch ein noch unbeträchtlicher Schaden entsteht, Zeit ist Geld.

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Selten (13.716 Kommentare)
am 21.04.2022 10:06

Wären Juristen so kreativ-geschäftstüchtig wie Psychologen, gäbe es schon für jeden, der einen Job bei Bund, Land oder Gemeinde hat, einen verpflichtenden Kurs über die Grundzüge des österreichischen Rechts.

Gerade in den letzten Jahren wird erschreckend klar, dass, vom Kanzler abwärts bis in die kleinsten Gemeindestuben, bei unseren Verwaltern ein Nullverhältnis zu Recht und Gesetz besteht, teils aus purer Absicht, zeils aus blanker Unkenntnis - und beides gehört behandelt.

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Kepsand (594 Kommentare)
am 21.04.2022 10:16

Wie wahr, wie wahr! Aber wenn man die (Aus-)Bildung so mancher betrachtet, ist das kein Wunder.

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Fanthomas (860 Kommentare)
am 21.04.2022 09:46

Es ist echt erschreckend, wie viele Leute nicht kapieren, was im obigen Artikel steht.
Sinnerfassendes Lesen scheint mittlerweile eine ganz rare Kompetenz zu sein.

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schubbi (5.158 Kommentare)
am 21.04.2022 09:14

Den Gemeinden sollte ohnehin das Recht entzogen werden ihr Grünland ohne Rücksicht auf Verluste und meist trotz Ablehnung der eigenen Bevölkerung zu zerstören.
Vielleicht könnte die max. tägliche zulässige Bodenvernichtungsquote von 2,5 Ha auf die sich die Bundesregierung 2005 !!! geeinigt hat in Österreich von 2,5 Ha (dzt. ca. 20 Ha PRO TAG !) alliquot auf die Gemeindefläche aufgeteilt werden.
Die Zeiten wo jeder tun und lassen kann was er will sind endgültig aus

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azways (6.359 Kommentare)
am 20.04.2022 18:18

Die "Familie" wird "ohne wenn und aber" weiter bauen lassen.

(Un)Rechtsstaat Österreich eben.

Allein schon, dass es kein gesetzliches Recht auf eine Widmung gibt, öffnet der (Partei)Willkür Tür und Tor.
Eigentlich brauchen wir gar keine Flächenwidmungspläne, sondern nur Bankkonten und Parteibücher.

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( Kommentare)
am 20.04.2022 20:50

Wenn die in der Raumordnung enthaltenen Bedingungen zutreffen, kann man (theoretisch) von einem gesetzlichen Recht auf Umwidmung ausgehen. In der Realität wird der Gemeinderat die örtliche Entwicklung berücksichtigen müssen und die vorhandenen Baulandreserven. Das ist dann manchmal schon ein Glücksspiel für den Grundbesitzer.

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( Kommentare)
am 20.04.2022 16:59

Zu meinen Vorpostern: Es wurde nicht gegen das Projekt entschieden oder dem Nachbarn Recht gegeben. Es wurde lediglich gesagt, dass die Gemeinde damals einen Formfehler - und nicht mehr - gemacht hat. Dieser Formfehler ist jetzt ziemlich blöd für die Gemeinde, aber der Weiterbau ist nach dessen Behebung kein Thema. Denn in der Sache selbst wird das Landesverwaltungsgericht Recht behalten. Der Nachbar hat einfach kein gesetzliches Recht wegen dem vermuteten Verkehrsaufkommen durch die paar Häuser. Der Nachbar hat das etwas zeitlich verzögert, aber am Ende werden die Häuser dort stehen. Ob das klug war von ihm, werden ihm die neuen Nachbarn dann sagen. Die werden halt ein Jahr später einziehen und die Mehrkosten für die Bauverzögerung wird halt die Gemeinde mit ihrer Versicherung abklären müssen.

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Enibassabine (45 Kommentare)
am 20.04.2022 19:37

"...Zudem verwies das LVwG darauf, dass der Anrainer im Anhörungsverfahren zur Umwidmung doch gar keine Stellungnahme abgegeben habe. ..."

LVwG beruft sich drauf, dass der Nachbar damals keinen Einwand eingelegt hat.... und genau wegen dieses Punktes hat jetzt der Verfassungsgerichtshof als schweren Verfahrensmangel erkannt...

is also nicht einfach so ein kleiner Formfehler, so wie sie ihn ausmachen wollen....

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( Kommentare)
am 20.04.2022 20:48

Ich kann ihre Ansicht absolut nicht teilen. Es ist und bleibt ein Formalfehler. Denn das Landesverwaltungsgericht hat richtig geurteilt und das ist durch x-fache höchstgerichtliche Entscheidungen untermauert, dass der Nachbar in seinen Behauptungen keine gesetzliche Grundlage finden wird. Das heißt, auch wenn er das einwenden würde, es wird kein Thema sein, da der Gemeinderat nach dem Gesetz und nicht nach den Befinden des Nachbarn entscheiden wird müssen. Und die Straße ist 5 m breit laut Artikel. Das heißt, es ist beim Bau der Straße schon von einem entsprechenden Verkehrsaufkommen ausgegangen worden. Also, was will der Nachbar da noch ändern. Der kann das Ganze etwas verzögern, aber am Ende hat er diese neuen Nachbarn garantiert.

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Selten (13.716 Kommentare)
am 21.04.2022 10:09

Ja, aber WEGEN dieses Formalfehler konnte der Nachbar seine Rechte als Partei des Verfahrens nicht wahrnehmen.

Es ist eben kein Lapperl, wenn man jemanden um sein Recht verkürzt, zumindest in einen zivilisierten Rechtsstaat.

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ApisOOE (107 Kommentare)
am 21.04.2022 17:12

Naja. Der einzige der in dem Fall gewinnt ist der Anwalt. Einkommen. Alle anderen zahlen drauf. Die Gemeinde hat einen Formalfehler gemacht, mehr auch schon nicht. Jetzt wiederholen sie halt den Beschluss zum Flächenwidmungsplan, machen den korrekt kund, der Nachbar erhebt Einspruch und wird abgewiesen. Dann gibt es eventuell Wiederholungen der Bauverfahren, Einspruch, Abweisungen, Gericht ... und der Nachbar verliert. Der Nachbar hat nun einmal gegen den Bau keine Handhabe. Er kann mit seinem Querulantentum nur verzögern. In letzter Instanz verliert er ziemlich viel. Er bekommt Nachbarn denen er ein Jahr lang Geld, Zeit und Nerven gekostet hat. Bravo. Fängt ja gut an diese Nachbarschaft.

Noch einmal: der Nachbar kann rechtlich nur verzögern. Jeder Jurist weiß aber wie es am Ende des Tages ausgehen wird.

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Muenchner1972 (933 Kommentare)
am 20.04.2022 15:46

Wenn in den deutschsprachigen Städten weniger Grattler leben würden, müsste nicht so viel auf der grünen Wiese gebaut werden. Jeder will, wo er wohnt Ruhe und Zufriedenheit haben und Gschwerl vor der Haustüre!

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hepusepp (6.259 Kommentare)
am 20.04.2022 15:29

Eine gute Entscheidung! Es muß und darf nicht immer auf der grünen Wiese gebaut werden, es gibt schon genügend umgewidmete Baugründe! Da hat sich wohl einer ein schönes „Körberlgeld“ gemacht

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M44live (3.838 Kommentare)
am 20.04.2022 15:52

Sepp, was an dem Satz "dass die bestehende Mühlholz-Siedlung in direkter Nähe zum Ortskern ausgebaut werden solle" verstehst du nicht?
Wenn nicht dort, wo soll dann gebaut werden?

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( Kommentare)
am 20.04.2022 17:01

Sepp, das war ein rechtlich gewidmetes Bauland, aber die Gemeinde hat einen Formfehler gemacht. Dieser ist lediglich eine zeitliche Verzögerung von etwa einem Jahr, dann wird weiter gebaut und die neuen Nachbarn müssen halt etwas länger in ihren alten Wohnungen Miete zahlen oder so. Dafür wird wohl die Gemeinde aufkommen müssen.

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tradiwaberl (16.054 Kommentare)
am 20.04.2022 14:42

Reihen- oder Doppelhäuser sind der bessere Kompromiss gegenüber Einzelhäusern auf 1000m² Parzellen.

Da hat wohl jemand einfach Angst um seine gute Aussicht und will einfach mal gar nichts hinhaben !

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tradiwaberl (16.054 Kommentare)
am 20.04.2022 14:48

Oh... da hab ich dem Kläger wohl unrecht getan... seine Parzelle ist mehr als 1500m² groß !!

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( Kommentare)
am 20.04.2022 17:02

Der Kläger wird den Weiterbau nicht verhindern können. Er hat einfach kein gesetzliches Recht in der Sache. Das hat das Landesverwaltungsgericht schon richtig in seinem Urteil fest gehalten.

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meisteral (13.158 Kommentare)
am 20.04.2022 14:30

Bravo!

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Feinschmeckerhas (962 Kommentare)
am 20.04.2022 14:12

Ja da sieht man, dass das Landesverwaltungsgericht auch nicht immer "Recht" hat.
Ist ja nicht das erste Mal.

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( Kommentare)
am 20.04.2022 17:03

In der Sache selbst hat sie richtig entschieden. Nämlich, dass dem Nachbarn kein gesetzliches Recht zukommt, diese Bauten zu verhindern. Das was sie wohl nicht beachtet hat, ist ein Formfehler der Gemeinde. Den wird die Gemeinde schleunigst beheben müssen.

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Uther (2.438 Kommentare)
am 20.04.2022 14:11

Na endlich einmal ein Bescheid gegen den Bodenfrass!
Ist eh schon ein Wahnsinn was alles genehmigt wird!!!!

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silkro (1.275 Kommentare)
am 20.04.2022 14:18

Dann nehme ich mal an dass Sie nicht in einem Einfamilienhaus wohnen oder?

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oliverh (278 Kommentare)
am 20.04.2022 14:26

Reihenhaus-verdichteter Flachbau. Entschuldigung-dichter kann man Häuser mit weniger Flächenaufnahme nicht bauen. Platz für Familien mit einem Handtuch grossem Grün. Schmale Zufahrtsstrasse-weniger Versiegelung. Wer keine Ahnung hat soll lieber seine Meinung für sich behalten.

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ArtemisDiana (2.438 Kommentare)
am 20.04.2022 14:45

Auf der (ehemals) grünen Wiese sollte man gar nicht mehr bauen. Es gibt schon genug Zersiedelung. Von der Umwidmung in Bauland darf niemand profitieren, dann hört das rasch auf.

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PayDidi (10 Kommentare)
am 20.04.2022 15:06

Von einer Zersiedelung kann man in diesem Fall nicht sprechen, da es sich im Ortskern befindet, eher stört sich da jemand daran, dass die gewohnte Aussicht eingeschränkt wird.

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ApisOOE (107 Kommentare)
am 21.04.2022 17:18

Der Flächenfrass ist relativ. Österreich wächst und die Mehrheit will halt nicht in Städten leben. Aber warum wächst Österreich? Wegen Geburten nicht, sondern weil Österreich ein gewaltiges Einwanderungsland ist (vor den USA). Die Einwanderer ziehen aber von wo weg. Im Osten und Süden Europas schrumpft die Bevölkerung. Dort bekommt die Natur Flächen dazu. Bei uns kommen die weg. Im Endeffekt wurscht. Wobei selbst in Österreich die Verdichtung zunimmt, bei gleichzeitigem Schrumpfen ganzer Regionen. Es konzentriert sich nur mehr. Gut für die Umwelt.

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