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Meldedaten für Klassentreffen: Polizist freigesprochen

01. Juni 2010, 00:04 Uhr

LINZ. Wegen Amtsmissbrauchs musste sich ein Mühlviertler Polizist verantworten, weil er Meldeadressen aus dem Polizeicomputer zum Organisieren eines Klassentreffens verwendet hatte.

Wegen eines Gebührenentgangs von „heißen“ 31 Euro für die Amtskasse einer Gemeinde im Bezirk Rohrbach klagte die Staatsanwaltschaft Linz einen bislang unbescholtenen Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs (Höchststrafe fünf Jahre Haft) an.

Anstatt, wie ein „normaler“ Bürger, bei der Gemeinde die Wohnadressen von früheren Hauptschulkollegen – für die Einladung zum 40-jährigen Klassentreffen – beim Gemeindeamt zu beantragen und dafür die Abgaben zu zahlen, griff der Beamte über den Polizeicomputer auf das zentrale Melderegister (ZMR) zu. Das frühere Büro für interne Ermittlungen (BIA) ermittelte und legte einen vierbändigen Akt mit mehr als 1000 Seiten an.

In Summe fragte der Polizist die Adressen von sechs „verschollenen“ Schulfreunden ab. Am Gemeindeamt hätte diese Information sechs Mal drei Euro zuzüglich einer Grundgebühr von 13 Euro gekostet. Der Polizist legte vor Richter Klaus-Peter Bittmann ein Tatsachengeständnis ab. Er habe aber niemanden schädigen wollen. Das sah die Staatsanwaltschaft anders: Er habe wissentlich seine Polizeibefugnisse missbraucht und so den Staat in seinem Recht auf Gebührenhoheit geschädigt.

Seine früheren Mitschüler, die als Zeugen geladen waren, sagten aus, sie hätten sich über die Aktion des Polizisten sehr gefreut, da sie sonst nicht von dem Klassentreffen erfahren hätten. Richter Bittmann sprach den 55-jährigen Bezirksinspektor gestern frei. „Hätte er gewusst, dass er hier möglicherweise einen Amtsmissbrauch begeht, hätte er anders gehandelt“, sagte der Richter.

Die „Melderegister-Affäre“ war aber nicht Ausgangspunkt der Ermittlungen gewesen. Zunächst gab es Vorwürfe, weil der Polizist in einer kleinen Wohnung über der Polizeidienststelle Frauen, teils nackt, fotografiert haben soll. Da die Frauen damit aber einverstanden waren und der Beamte seine Motive nicht, wie anfangs kolportiert, in Polizei-Uniform ablichtete, war an dieser Sache strafrechtlich nichts auszusetzen.

Übrig blieb ein Disziplinarverfahren. (staro)

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