Wie viel Geld es für Opfer von Verbrechen gibt
WELS/WIEN. Das Verbrechensopfergesetz ist im Zuge des Wiener Terroranschlags in den Fokus geraten.
Viel Diskussion hat es im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in Wien im November des Vorjahres um die Entschädigung für die Hinterbliebenen gegeben: Wie berichtet, hatte die Mutter einer getöteten Studentin vom Gericht nur 2000 Euro auf Basis des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zugesprochen bekommen.
"Wir wissen nicht, was die Mutter genau beantragt hat. Deshalb ist die Summe schwer zu beurteilen", sagt Gudrun Truschner. Sie ist Anwältin in Wels und auf die Vertretung von Opfern von Gewalt spezialisiert. Grundsätzlich übernehme der Staat auf Basis des VOG die Pflicht des Täters, Schadenersatz zu leisten. Die Beträge könne er dann vom Täter im Regressweg zurückfordern. Das VOG sei gedacht als Ausgleich: Denn häufig sei es unmöglich, die Ansprüche gegen den Täter durchzusetzen.
Anspruch haben nicht nur Österreicher, sondern etwa auch EU-Bürger, die durch eine Straftat, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erleiden. Auch psychische Probleme sind erfasst.
Sterbe eine Person bei einem Angriff, könnten die Hinterbliebenen Ansprüche haben , etwa Begräbniskosten und Trauerschmerzensgeld. "Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die einen Schock durch das Miterleben einer Tat erlitten haben." Gefährliche Drohung, Stalking und Sexualdelikte seien ebenfalls Gewaltdelikte. Ob die psychischen Folgen den Grad eines krankheitswerten seelischen Schmerzes erreichen, werde in der Regel von einem Gutachter beurteilt. Hilfeleistungen können etwa Heilungskosten, Verdienst- oder Unterhaltsentgang sein. Werden Heilungskosten von der Krankenkasse bezahlt, gibt es aber keinen Anspruch gegen den Staat.
Vorgesehen seien auch Pauschalentschädigungen für Schmerzengeld zwischen 2000 und 12.000 Euro. Die Höhe hängt von der Schwere der Verletzung ab. Obwohl sexualisierte Gewalt häufig Traumata nach sie ziehe bzw. die lebenslange Gefahr von Retraumatisierung bestehe, sei hier keine Pauschalentschädigung vorgesehen, wenn die seelischen Schmerzen nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen: "Diese besonderen Umständen bzw. Auswirkungen sollten berücksichtigt werden." Neben dem VOG sind auch Zahlungen nach dem Amtshaftungsgesetz denkbar: Hier richten sich die Schadenersatzansprüche direkt gegen den Staat. Jedoch müsse hier nachgewiesen werden, dass der Staat bzw. die für ihn handelnden Personen den Schaden mitverursacht haben.