Slowenien: Corona-Restriktionen für verfassungswidrig erklärt
LAIBACH. Das slowenische Verfassungsgericht hat mehrere im Vorjahr verabschiedete Corona-Maßnahmen für verfassungswidrig erklärt. In einem bahnbrechenden Urteil stellte das Höchstgericht fest, dass Teile des Infektionsschutzgesetzes in Widerspruch mit der Verfassung seien.
Es hob die darauf basierenden Verordnungen auf. Die Regierung muss das Gesetz binnen zwei Monaten nachbessern, bis dahin bleibt es in Kraft, berichteten slowenische Medien am Mittwoch.
Die umstrittenen Gesetzesbestimmungen waren die Grundlage für den Großteil der Corona-Maßnahmen, mit denen die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt wurde. Das Urteil bezieht sich auf Verordnungen, die zwischen April und Oktober 2020 verabschiedet wurden. Viele Maßnahmen, die nun für verfassungswidrig erklärt wurden, darunter die Ausgangssperre, das Reiseverbot zwischen Gemeinden und Regionen sowie das Versammlungsverbot, gelten inzwischen nicht mehr.
Das Infektionsschutzgesetz habe der Regierung deutlich zu viel Spielraum bei den Maßnahmen überlassen, befand das Verfassungsgericht. So konnte sie nach eigenem Ermessen die Art und Weise, den Umfang und die Dauer der Einschränkungen festlegen, mit denen in die Bewegungsfreiheit aller Bewohner Sloweniens eingegriffen wurde. Sie habe auch frei bestimmen können, wie lange und im welchen Ausmaß Versammlungen auf öffentlichen Plätzen verboten seien. Das Gesetz habe auch keine Sicherungen vorgegeben, um das freie Ermessen der Regierung einzuschränken, hieß es in dem Urteil.
Das Höchstgericht stellte laut Medienberichten im Grunde das fest, worauf Rechtsexperten bereits hingewiesen haben - nämlich, dass das Infektionsschutzgesetz zu lax sei, weshalb die Regierung freie Hände bei den Restriktionen hatte. Für diejenige, die wegen Verstößen gegen die Verordnungen in der Vergangenheit mit Geldstrafen belegt wurden und noch offene Verfahren laufen haben, sollen die Verfahren nun eingestellt werden, erklärten Rechtsexperten laut Medien. Auf die bereits abgeschlossene Verfahren soll das Urteil aber keine Wirkung haben.
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