Kurz: "Sonderbetreuungszeit" für berufstätige Eltern
WIEN/LINZ. Staat soll ein Drittel der Kosten ersetzen. Rechtsexperte sieht "Lücke" bei Entgelt-Fortzahlung.
Wie finanzieren berufstätige Eltern während der Schulsperren die Zeit der Betreuung ihrer Kinder zu Hause? Evelyn Kometter, Vorsitzende der Elternvertretung, verlangte am Donnerstag eine einheitliche Regelung zur Entgeltfortzahlung.
Am Nachmittag kündigte Bundeskanzler Sebastian Kurz (VP) an: Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren sollen von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen "Sonderbetreuungszeit" bekommen. Allerdings: "Die Unternehmer entscheiden, ob sie die Mitarbeiter freistellen können." Bei einer Freistellung übernehme der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den Wochen bis Ostern, sagte Kurz.
Was die gesetzliche Entgeltfortzahlung betreffe, gebe es tatsächlich "in dem Punkt eine Lücke", erklärt Elias Felten, Vorstand für Arbeits- und Sozialrecht an der Kepler-Uni (JKU). Anspruch auf Entgelt besteht dann, wenn ein Arbeitnehmer "durch wichtige, seine Person betreffende Gründe" dienstverhindert ist.
Regelung für "kurze Zeit"
Das könne grundsätzlich auch für die Kinderbetreuung während einer Schulschließung gelten. Aber die Regelung ist auf "relativ kurze Zeit", nach aktueller Judikatur bis zu etwa einer Woche, bezogen. "Die Gerichte haben zwar Spielraum, aber wie jetzt ein Zeitraum bis Ostern zu interpretieren ist, wird problematisch sein", sagt JKU-Professor Felten. Pflegeurlaub könne dann genommen werden, wenn das Kind erkrankt ist. Und nach dem Epidemiegesetz könne ein Arbeitgeber vom Bund nur dann Kosten einfordern, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt ist. Dass Schulschließungen behördlich angeordnet werden, liege weder im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber.
Am Ende liegt es also in erster Line an den Vereinbarungen, die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern treffen. "Für eine Änderung müsste der Gesetzgeber aktiv werden", sagt Felten.
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Normalerweise müsste der Staat für die Kosten, in diesem Fall, übernehmen. Wenn das nicht möglich ist, würde ich eine Aufteilung der Kosten empfehlen. Der prozentuale Anteil der drei Geldgeber ( Staat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer ) gehört verhandelt. Am Wenigsten soll der Arbeitnehmer zahlen.