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Ungeliebte Geschenke: Was beim Umtausch wichtig ist

Von nachrichten.at, 26. Dezember 2024, 06:00 Uhr
A portrait of teenage girl with paper shopping bags on the street in winter.
Für personalisierte Produkte – wie etwa ein graviertes Schmuckstück – gilt das Rücktrittsrecht nicht. Bild: colourbox

WIEN/LINZ. Für den Kauf im Internet und im stationären Geschäft gelten teilweise unterschiedliche Regeln.

Nicht jedes Geschenk unter dem Weihnachtsbaum kommt bei den Beschenkten gut an: In den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr stellt sich daher oft die Frage, ob Artikel umgetauscht werden können.

Bloß, weil der Pullover nicht gefällt, ist ein Händler aber nicht verpflichtet, ihn zurückzunehmen. "Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers", heißt es vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Es sei aber durchaus üblich, dass Händler gerade im Weihnachtsgeschäft Kulanz zeigen.

Um sicherzugehen, sollten sich Kunden beim Kauf nach den Bedingungen für den Umtausch erkundigen, raten die Konsumentenschützer. Anspruch auf den Geldbetrag gibt es nicht, meistens dürfen Kunden die Ware umtauschen oder erhalten einen Gutschein.

Wer online kauft, ist hier im Vorteil: Da die Ware vor dem Kauf nicht geprüft werden kann, gilt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab dem Erhalt der Lieferung, manche Händler bieten längere Fristen an.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Für personalisierte Produkte – wie etwa ein graviertes Schmuckstück – gilt das Rücktrittsrecht nicht. Die Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer Oberösterreich rät außerdem dazu, die Verpackung der Produkte aufzubewahren. Denn meistens würden Händler die Rückgabe im Originalkarton verlangen.

Bei Mängeln gilt Gewährleistung

Vom Umtausch zu unterscheiden ist die Gewährleistung: Sie gilt, wenn ein Produkt fehlerhaft ist oder Mängel aufweist. Sie ist ein gesetzlich garantiertes Recht, egal ob online oder direkt im Geschäft eingekauft wurde. Der Käufer hat zunächst Anspruch auf eine kostenlose Reparatur oder einen Austausch.

Bis der Mangel behoben ist, dürfen auch Teile der Zahlung einbehalten werden. Bei nicht geringfügigen Mängeln können Konsumenten eine Preisminderung oder die Vertragsauflösung verlangen. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beträgt bei beweglichen Dingen wie Autos oder Möbel zwei Jahre ab Übergabe.

Die Gewährleistung ist grundsätzlich kundenfreundlich geregelt: Wird der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gemeldet, muss der Verkäufer bzw. das Unternehmen beweisen, dass der Kunde den Schaden verursacht hat.

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Gugelbua (33.213 Kommentare)
vor 8 Stunden

aufheben und weiterschenken 😁😁😁

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