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14-Jähriger in die Brust gebissen: Jugendlicher in Wien vor Gericht

Von nachrichten.at/apa, 15. November 2024, 11:09 Uhr
foto: volker weihbold justiz gericht landesgericht lg prozess
(Symbolbild) Bild: Symbolbild: Volker Weihbold

WIEN. Wegen geschlechtlicher Nötigung einer 14-Jährigen ist am Freitag am Landesgericht gegen einen aus Syrien stammenden 18-Jährigen verhandelt worden.

Er hatte sich am 2. Jänner 2024 mit dem Mädchen im Kurpark Oberlaa in Wien-Favoriten getroffen, wo er die Schülerin zunächst küssen wollte. Als sie das ablehnte, bedrängte er sie, versuchte ihr laut Anklage mehrfach die Hose auszuziehen, entblößte ihren Oberkörper und biss ihr in die Brust, wobei er ihr ein Hämatom zufügte.

Die beiden hatten einander im Dezember über Snapchat online kennengelernt und sich schließlich verabredet - aus Sicht des Mädchens "zum Reden und zum Spazieren", wie die Staatsanwältin darlegte. Der 18-Jährige dürfte von Haus andere Intentionen gehabt haben, wie die Verteidigerin ausführte: "Er hat die Situation falsch eingeschätzt. Er hat das spielerischer wahrgenommen, als es war."

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Der Angeklagte gab grundsätzlich zu, zudringlich geworden zu sein, nachdem man sich aufgrund einsetzenden Regens unter einer überdachten Rutsche auf einem Spielplatz niedergelassen hatte. Er behauptete aber, keine böse Absicht gehabt zu haben: "Ich dachte, sie will das auch. Ich hab' die Sache verwechselt. Wahrscheinlich haben wir uns einfach missverstanden." Auf Vorhalt der Staatsanwältin, das Mädchen hätte "Pause!" und wiederholt "Hör auf!" gesagt, erwiderte der 18-Jährige: "Ich habe sie ja nicht gefickt." Im Übrigen hätte sie ihm erklärt, 16 zu sein. Sonst hätte er sich mit dem Mädchen gar nicht getroffen.

Infolge der anhaltenden Gegenwehr der 14-Jährigen habe der Angeklagte dann doch von ihr abgelassen, schilderte die Staatsanwältin: "Er hat entnervt die Augen gerollt, worauf ihr die Flucht gelungen ist." Die Schülerin blockierte den Burschen in weiterer Folge auf Snapchat und erstattete Anzeige. Vor ihrer Zeugeneinvernahme wurde aus Opferschutzgründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

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