?Chef, ich bin krank und bleib? daheim?
LINZ. Die ersten Erkältungswellen rollen an. Wer sich nicht gesund genug fühlt, um in die Arbeit zu gehen, muss einige Regeln beachten.
Die Nase rinnt, der Husten quält, das Fieber steigt. Jetzt wird’s Zeit, sich krank zu melden und zu Hause im Bett zu bleiben. Achtung: Ihr Arbeitgeber muss Ihre Dienstverhinderung unverzüglich erfahren, damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand erhalten bleibt.
Krankenstand sofort melden: Sofern es im Betrieb keine hausinternen Gepflogenheiten gibt, bleibt es einem selbst überlassen, ob man zum Telefon greift, eine SMS schickt oder eine E-Mail verfasst. "Herrscht ein Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter, ist ein Anruf kein Problem. Ansonsten ist eine schriftliche Meldung via E-Mail oder einer SMS der bessere Weg. Das dient der Beweisbarkeit, dass eine Krankmeldung nachweislich durchgeführt wurde", sagt Andreas Neubauer, Leiter des Kompetenzzentrums Betriebliche Interessensvertretung der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Das Prinzip der Unverzüglichkeit: Laut Gesetz muss ein Krankenstand unverzüglich gemeldet werden. Das bedeutet, so rasch wie möglich. Neubauer: "Natürlich sind dabei auch die persönlichen Empfindlichkeiten mit einzubeziehen. Wenn ein Unfall passiert ist oder ein Arbeitnehmer dem sonst nicht nachkommen kann, muss man es sich ansehen, bei welchem Ablauf die Krankmeldung so rasch wie möglich durchführbar gewesen wäre." Im Normalfall bedeutet das, sich gleich am ersten Tag - und zwar am besten zu Arbeitsbeginn oder noch davor - krank zu melden. Auch ein Ehepartner kann die Krankmeldung durchführen oder man bittet einen Kollegen um Weiterleitung.
Zum Arzt gehen und krankschreiben lassen: Die Krankenstandsbestätigung stellt der Hausarzt, in Einzelfällen auch ein Facharzt, aus. Ist dieser gerade auf Urlaub, bleibt nur der Gang zu dessen Vertretung übrig. Die weitverbreitete Annahme, dass der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung erst nach drei Tagen Krankenstand fordern kann, stimmt nicht, auch wenn es sehr viele Unternehmen und Institutionen gibt, die das so handhaben. Tatsächlich ist der Arbeitgeber bereits bei einem eintägigen Krankenstand berechtigt, eine ärztliche Bestätigung verlangen. Diese muss der Arbeitnehmer jedoch nicht von sich aus vorlegen, sondern nur, wenn er ausdrücklich und im Einzelfall dazu aufgefordert wurde.
Diagnose bleibt Privatsache: In der Krankenstandsbestätigung muss zwar die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angeführt sein. Damit ist aber keine Diagnose gemeint, denn die unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber benötigt nur die Information, ob der Krankenstand auf einer Krankheit oder einem Unglück oder einem Arbeitsunfall beziehungsweise einer Berufskrankheit beruht. Die Diagnose selbst unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht
Anspruch auf Entgelt: Nur bei unverzüglicher Meldung bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufrecht. "Das sichert zumindest sechs Wochen den vollen Anspruch und danach vier Wochen den halben Anspruch", sagt Neubauer. Wer aber der Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommt, verliert für die Dauer des Säumnisses den Anspruch. Das heißt der Arbeitgeber muss den Lohn nicht bezahlen, solange Sie nicht krankgemeldet und/oder die nötigen Bestätigung gebracht haben.
Nichts tun, was Gesundwerden verzögert: Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich so verhalten, dass Sie möglichst schnell wieder gesund werden. Das heißt nicht, dass Sie zwingend das Bett hüten oder im Haus bleiben müssen. Natürlich darf man auch einkaufen gehen, ohne dass das gleich einen Entlassungsgrund darstellt. Denn zur Genesung kann zum Beispiel auch ein Spaziergang beitragen. Grundsätzlich gilt aber, dass Sie sich schonen sollten – ein Wirtshausbesuch zu später Stunde wird beim Arbeitgeber wohl eher nicht gut ankommen.
Erreichbarkeit: Wer krank ist, muss im Allgemeinen nicht für den Chef rund um die Uhr erreichbar sein. "Man sollte den Vorgesetzten schon regelmäßig informieren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauern wird", räumt der AK-Rechtsexperte ein. Laut einem Entscheid des Obersten Gerichtshofes gibt es aber Ausnahmen, was die Erreichbarkeit angeht. Dann nämlich, wenn es um „unbedingt erforderliche Informationen geht, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde“. Der Genesungsprozess dürfe dabei aber nicht beeinträchtigt werden.
Kündigung im Krankenstand: Arbeitnehmer sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Im § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es aber: "Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann allenfalls über den Kündigungstermin hinaus gelten." Der Arbeitgeber muss also auch bei einer Kündigung das Entgelt im Krankenstand weiterzahlen.
Arbeitslos und krank geworden: Geben Sie Ihren Krankenstand beim AMS unverzüglich bekannt. "Am besten ist es, gleich dem persönlichen Betreuer via E-Mail eine schriftliche Information zu schicken", rät Neubauer. Während des Krankenstandes gibt es keine Vermittlungsaktivitäten durch das AMS. Ab dem vierten Tag des Krankenstandes erhalten Sie von der Gebietskrankenkasse grundsätzlich Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der zuvor bezogenen Notstandshilfe. Wenn Sie wieder gesund sind, müssen Sie das AMS unbedingt persönlich darüber informieren – und zwar auch dann, wenn die Gebietskrankenkasse Ihnen zusichert, Sie elektronisch wieder gesund zu melden.