Bereitschaftsdienste zählen als Arbeitszeit
Bereitschaftsdienste, bei denen Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit für einen Einsatz zur Verfügung stehen müssen, zählen als Arbeitszeit. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Hintergrund des Urteils war der Fall eines belgischen Feuerwehrmanns aus Nivelles. Dieser pocht in seiner Klage gegen die Stadt darauf, dass seine daheim geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzusehen seien. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte zu dem Fall den EuGH an.
Dessen Richter stellten nun klar, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann wie vom Arbeitgeber vorgegeben im Falle eines Notrufs binnen acht Minuten auf der Wache sein muss.
Sie begründeten dies damit, dass sich der Mann in diesen Zeiten nur eingeschränkt anderen Tätigkeiten widmen könne. Das unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während Bereitschaftsdiensten für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein müssen.
Zu der Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, äußerte sich der EuGH nicht. Dafür seien nicht EU-Regeln, sondern nationale Regeln ausschlaggebend, hieß es.
In Deutschland müssen Bereitschaftsdienste mit dem Mindestlohn entgolten werden. Das hatte das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden. Verdienen Arbeitnehmer mit ihrer Vollarbeitszeit mehr als den Mindestlohn, kann die Bezahlung für Bereitschaftsdienste aber wiederum geringer ausfallen.
Eine endgültige Entscheidung über den Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen. Die Entscheidung der EuGH-Richter ist den Angaben zufolge auch für andere nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fragen befasst sind, bindend.