Kein Recht auf eine kühle Wohnung
GRIESKIRCHEN. Wenn die Temperatur in der Wohnung im Sommer unerträglich wird, bleibt oft nur noch die Installation von Klimaanlage, Markise oder Rollläden. Wer dies tun möchte, braucht dazu aber die Erlaubnis anderer. "Für Wohnungseigentum ist die Installation eine genehmigungspflichte Maßnahme, die Zustimmung der anderen Eigentümer ist erforderlich", sagt Gunnar Rieger, Anwalt und Partner in der Grieskirchner Kanzlei Holter-Wildfellner&Partner. Werde diese nicht von allen erteilt, könne der Interessent versuchen, die Zustimmung gerichtlich einzuholen. Dafür müsse entweder Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse (zum Beispiel eine gesundheitliche Beeinträchtigung) nachgewiesen werden. Wird ohne Zustimmung ein Klimagerät eingebaut, droht eine Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklage.
Erleichterungen gibt es, wenn ein Eigentümer etwa eine Markise anbringen möchte, weil die "Zustimmungsfiktion" gilt: Die Zustimmung der anderen Eigentümer ist erforderlich. Reagieren sie zwei Monate nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Mietzinsminderung denkbar
Bei der Frage, ob Mieter Klimaanlagen, Markisen oder Rollläden einbauen dürfen, ist laut Rieger erst zu überprüfen, ob der Mietvertrag in den Voll-, Teil- oder Ausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. Im Vollanwendungsbereich (vor allem Altbauten) sieht der §9 vor, dass der Mieter dem Vermieter die geplante bauliche Veränderung anzeigen muss. Widerspricht dieser nicht binnen zwei Monaten, darf der Mieter Rollläden, Markisen oder Klimaanlage einbauen. Sagt der Vermieter Nein, kann eine Erlaubnis bei Gericht eingeholt werden. Allerdings sind hier sowohl Verkehrsüblichkeit als auch ein besonderes Interesse nachzuweisen.
Im Teilanwendungsbereich (zum Beispiel Eigentumswohnungen, die nach 1945 errichtet wurden) gibt es diese Zustimmungsfiktion nicht. Allerdings kann die Anwendbarkeit des MRG im Mietvertrag vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall und der Vermieter verweigert die Zustimmung, hat der Mieter keine Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden. Dasselbe gilt für den Nichtanwendungsbereich des MRG (zum Beispiel bei der Miete eines Einfamilienhauses). Mietern, die sich nicht an etwaige Verbote halten, droht die Kündigung.
"Alles, was ohne Substanzbeschädigung wieder entfernt werden kann, braucht keine Zustimmung." Das gelte etwa für mobile Klimageräte, Jalousien oder Deckenventilatoren. Könne die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß bewohnt werden, sei auch eine Mietzinsminderung denkbar.