Mutterschutz, Karenz, Teilzeit: Was (werdende) Eltern wissen sollten
LINZ. "Achtung, Falle": In der Online-Informationsveranstaltung der Arbeiterkammer und den OÖNachrichten drehte sich dieses Mal alles ums Thema Kinder und Beruftstätigkeit.
Welche Hürden haben werdende Eltern, aber auch frisch gebackene Mütter und Väter zu überwinden? Habe ich ein Recht auf den Papa-Monat? Darf ich nach der Karenz Teilzeit arbeiten? Wann überschreitet ein Vorstellungsgespräch die Grenze zur Diskriminierung? Fragen wie diese haben die OÖN-Leserinnen an die beiden Arbeiterkammer-Expertinnen Sarah Falkensteiner und Gerlinde McGrew-Taferl gestellt. Auch das Thema Kinderbetreuungsplätze brannte vielen unter den Nägeln.
? "Meine Frau ist in der siebten Woche schwanger und es geht ihr wirklich nicht gut", schrieb ein OÖN-Leser per E-Mail. "Ab wann gilt denn nun der Mutterschutz?"
Ein absoluter Mutterschutz beginne acht Wochen vor dem geplanten Geburtstermin, unabhängig davon, wie es der Frau in der Schwangerschaft gesundheitlich gehe. Der sogenannte vorzeitige Mutterschutz komme dann in Frage, "wenn Gefahr für das Leben oder die Gesundheit für die Mutter oder das Kind besteht", so Falkensteiner. Dafür sei eine ärztliche Diagnose notwendig.
? "Mein Mann möchte gerne den Papa-Monat in Anspruch nehmen. Sein Chef meinte daraufhin, dass er dann gar nicht mehr in die Arbeit kommen brauche. Was tun?", wollte eine OÖN-Leserin wissen.
Bei dieser Aussage handle es sich um die Ankündigung einer dienstgeberseitigen Kündigung und das Motiv dafür sei "diskriminierend", sagte dazu McGrew-Taferl, die Expertin für Gleichbehandlungsfragen ist. "Es ist sein Wunsch, sich um sein Kind zu kümmern und sein Recht." Die Expertin gab den "dringenden Rat, zu uns zur Beratung zu kommen".
? "Kindergeld und Karenz: Ist das nicht das gleiche?", bzw. "welche Unterschiede gibt es denn?", waren mehrmals gestellte Fragen.
Kindergeld und Karenz müssen streng unterschieden werden, sagte dazu Falkensteiner. Karenz sei der Freistellungsanspruch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld sei die finanzielle staatliche Unterstützung für den Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut und in dieser Zeit nicht berufstätig ist. Das einkommensabhängige Kindergeld (80 Prozent des Wochengelds) gebe es nur, wenn vor Beginn des Mutterschutzes eine mindestens 182 Kalendertage durchgehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vorliege. Bei Männern wird für diese Frist der Geburtstermin herangezogen. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gibt es 12.366 Euro. "Man kann selbst bestimmen, wie man das Geld beziehen möchte."
? Was tun, wenn beim Bewerbungsgespräch plötzlich die Frage gestellt werde, "wie es denn mit Ihrer Familienplanung ausschaut?"
"Frauen werden in Bewerbungsverfahren tatsächlich mit solchen Fragen konfrontiert", sagte dazu McGrew-Taferl. Für eine Bewerberin sei dies eine sehr schwierige Situation. "Denn weist sie die Frage zurück, könnte sie abgelehnt werden. Die Frage ist jedenfalls unzulässig", so die Expertin. Denn das Privatleben sei tabu, dies dürfe im Arbeitsrecht keine Auswirkungen haben. Eine Notlüge ist in so einer Situation erlaubt: "Wenn ich bei der Bewerbung zum Kinderwunsch gefragt werde, dann muss ich das tatsächlich nicht wahrheitsgemäß beantworten."
? "Ich war vor meiner Karenz vollberuflich tätig und möchte jetzt Teilzeit arbeiten. Habe ich darauf ein Recht?", lautete eine weitere schriftliche Anfrage.
Ja, es gibt einen Rechtsanspruch auf Eltern-Teilzeit. Die Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Jahre gedauert haben und in dem Betrieb müssen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sein. Weiters ist Voraussetzung, dass die Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert wird und mindestens noch zwölf Stunden gearbeitet werde, so Expertin Falkensteiner. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Eltern-Teilzeit dem Arbeitgeber drei Monate vorher schriftlich bekanntgeben. Zudem muss dieses Schreiben beinhalten, wie lange man Teilzeit nehmen möchte und wie genau die Stunden aufgeteilt werden sollen. "Kommen Sie zu uns in die Beratung, damit auch die Form des Schreibens stimmt", rät Falkensteiner. Die gesetzliche Elternteilzeit ist bis zum 7. Geburtstag des Kindes möglich.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann bis zum 4. Geburtstag des Kindes Teilzeit auch mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Das Gericht entscheidet, falls keine Einigung zustandekommt.
? "Ist es erlaubt, Mitarbeiterinnen in der Karenz zu kündigen?", war auch eine mehrmals gestellte Frage.
Arbeitnehmer seien in Karenz nicht unkündbar, es gebe aber einen Kündigungsschutz. Arbeitgeber müssen allerdings vor dem Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts dazu einholen, so die AK-Expertin. Der Kündigungsschutz dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz (dem zweiten Geburtstag des Kindes) an. Werde die Karenz verlängert, bestehe kein Kündigungsschutz mehr.
Nachgefragt
„Man ist in der Karenz grundsätzlich nicht unkündbar. Es gibt aber einen Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem Ende der Karenz.“
Sarah Falkensteiner, Juristin in der AK-Rechtsschutzabteilung
„In Bewerbungsgesprächen sind Fragen nach der Familienplanung oder dem Kinderwunsch nicht zulässig.“
Gerlinde McGrew-Taferl, Rechtsberaterin des Frauenbüros der AK Oberösterreich
„Durch die Nachmittagsgebühr ist die Zahl der Gemeinden, die kein Betreuungsangebot mehr haben, leider größer geworden. Das ist der falsche Weg.“
Johann Kalliauer, Präsident der oö. Arbeiterkammer
Wenn Kleinkinder toben: Warum Wutanfälle etwas Gutes sind und wie Eltern sie überstehen
Adventkranz schon besorgt? 5 Fehler, die Sie nicht machen sollten
Brandverletzungen bei Kindern haben jetzt Hochsaison
Die Magie des Spielens: Lachen, Alltag loslassen und lernen auf die leichte Art
Interessieren Sie sich für diesen Ort?
Fügen Sie Orte zu Ihrer Merkliste hinzu und bleiben Sie auf dem Laufenden.