Richter: "Dreijähriges Kind kann alleine auf Toilette gehen"
DÜSSELDORF. Ein deutsches Gericht hat eine Mutter von der Mitverantwortung für einen Wasserschaden, den ihr kleiner Sohn verursacht hatte, freigesprochen.
Wenn Eltern ein dreijähriges Kind ins Bett gebracht haben, müssen sie sich nur noch in Hörweite aufhalten. Eine weitergehende Überwachung des Kindes ist nicht erforderlich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss entschied. Es sprach damit eine Mutter von der Mitverantwortung für einen Wasserschaden frei.
Die Frau hatte ihren dreieinhalbjährigen Sohn ins Bett gebracht. Er durfte noch ein Hörspiel hören und sollte dann schlafen. Das Kind stand jedoch unbemerkt wieder auf, um auf die Toilette zu gehen. Dabei benutzte es so viel Klopapier, dass der Abfluss verstopfte. Zudem verhakte sich noch der Spülknopf, wodurch ununterbrochen Wasser nachlief. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunterliegenden Wohnung.
Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15.000 Euro auf, um den Schaden zu beheben. Davon verlangte die Versicherung zumindest einen Teil von der Mutter zurück. Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Dem widersprach jedoch das OLG Düsseldorf. In einer geschlossenen Wohnung müssten Eltern ein dreijähriges Kind nicht ununterbrochen beobachten. Auch den Gang aufs Klo könne ein Dreijähriger alleine bewältigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe habe bereits 2009 in einem Urteil festgestellt, dass eine lückenlose Überwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes hemme.
Dass sich hier der Spülknopf verhaken konnte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Normalfall habe ein solches Verhaken auch nur zu einem erhöhten Wasserverbrauch geführt. Zu der Überschwemmung sei es nur wegen der zusätzlichen Verstopfung der Toilette gekommen, heißt es in dem Beschluss.
Auch eine elterliche Kontrolle nach jedem Toilettengang sei nicht erforderlich gewesen. "Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden", befanden die Düsseldorfer Richter.
typisch bei Versicherungen, beim Abschluss freundlich und optimistische Argumente, und wenn irgend eine Möglichkeit besteht, irgendetwas nicht zu zahlen, dann wird die dümmste Ausrede gesucht.
Die Anwälte müssen sich halt rechnen.
Eine Schweinerei gerade was das Abdrehen von Wasser betrifft, das bis heute in Österreich immer noch gilt, obwohl schon jahrlang gestritten wird.
die selbe Streitfrage ergibt sich dann, wenn man eine Haustüre, die nicht mit dem Schloß versperrt, etwas was wohl niemand, der ein Motorriegelschloß hat und einen Türöffner tut.
Da kann die Haustüre noch so gut sein, aber wenn man eine blöde Versicherung erwischt, dann ist es nicht lustig.
Auch das Fensterkippen ist ja so ein Streitfall, nur zu was hat man diese Möglichkeit, wenn sich dann die VErsicherung ....
Die AK müsst viel offensiver vorgehen gegen die Mutwilligkeit von Anwälten, die die Welt anders erklären, als sie praktisch ist.
Detto sollte die AK auch bei mutmaßlicher Behördenwillkür tätig.
daß Kinder die Toilette auch gerne als versuchsspielplatz nützen davon hat der weltfremde Richter wohl keine Ahnung, der Hausverstand läßt Grüßen.
Wer hier weltfremd ist zeigen sie ganz deutlich! Wie stellen sie sich vor, dass man sein Kind überwacht, das in der Nacht selbständig das WC aufsucht.
Ja auch mein Sohn ging schon mit 3 Jahren selbständig aufs WC in der Nacht.
Erklären sie mir wie ich das überwachen hätte sollen, wenn er, sagen wir 03:00 aufs WC gegangen ist? Präsentsmelder am WC und Alarmsirene neben meinen Bett?
@watergate2000: Klar, so macht man das heutzutage. Das nennt sich dann "Elernschaft 4.0".
Ich weiß ja, weshalb och diesen Berufsstand so verachte!
Welchen Berufsstand: Versicherer, Richter oder Sachverständige, die fürs Gericht Gutachten über den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes schreiben...?