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Zwangsabschuss von Jungschwänen? Verfahren muss wiederholt werden

Von Robert Stammler, 26. April 2024, 21:07 Uhr
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Schonfrist für Jungschwäne Bild: VOLKER WEIHBOLD

LINZ. Das neue Jagdgesetz erlaubt den Abschuss von jungen Schwänen, sofern diese Schäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen anrichten. Doch ob ein Schaden vorliegt, muss unbedingt von einem Agrar-Gutachter beurteilt werden, betont das Landesverwaltungsgericht.

20, wenn nicht 30 Jungschwäne würden Felder und Äcker in einer Ortschaft in Garsten regelrecht "belagern",  sie würden die angebauten Kulturen fressen und ihr Kot verschmutze das Futter für Nutztiere: bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land langte heuer ein Antrag auf Zwangsabschuss von 5 jungen Höckerschwäne ein.

Denn seit 1. April 2024 sind Zwangsabschüsse von Tieren zulässig, wenn dies zur Abwendung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist. Das hat die Novelle des oberösterreichischen Jagdgesetzes ermöglicht.

Ob überhaupt konkrete Schäden vorlagen, wäre von einem Agrar-Sachverständigen zu klären gewesen. Doch die BH unterließ es laut Gericht, ein solches Gutachten einzuholen. Stattdessen lag eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Jagdfragen vor, aber das war demnach nicht ausreichend. 

Weil ein zentraler, fachlich fundierter Ermittlungsschritt unterlassen worden sei, müsse der Bescheid aufgehoben werden, entschied das Landesverwaltungsgericht. Die Angelegenheit wurde an die BH zurückverwiesen, um die notwendigen weiteren Erhebungen durchzuführen. 

Gegen den Abschussbescheid hatte ein Tierschutzverein fristgerecht Beschwerde eingebracht, sodass die Causa vom Verwaltungsgericht überprüft wurde.

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Autor
Robert Stammler
Redakteur Oberösterreich
Robert Stammler
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3  Kommentare
3  Kommentare
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leser (2.283 Kommentare)
am 27.04.2024 13:11

Seit wann werden Hendln geschossen...?

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telepath (406 Kommentare)
am 27.04.2024 12:23

Warum man dafür einen Rattenschwanz an Behördenverfahren braucht? Wohl nur dazu, damit unser Steuergeld verbraten wird.
Wenn man anerkennt, dass auf dem Grundstück des Geschädigten das Hausrecht gilt, haben sich die Schwäne wohl das falsche Areal ausgesucht und müssen die Konsequenzen tragen.

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nichtschonwieder (8.990 Kommentare)
am 27.04.2024 10:07

Schäden für Grundbesitzer oder Nutztierhalter haben die dubiosen Tierschützer noch nie interessiert.

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