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Sterbehilfe erneut im Fokus des VfGH

Von nachrichten.at/apa, 19. September 2024, 12:41 Uhr
Sterbehilfe: Kritik an kurzer Begutachtungsfrist
(Symbolbild) Bild: colourbox.de

WIEN. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhandelt heute, Donnerstag, erneut zum Thema Sterbehilfe.

Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie Bestimmungen des 2022 geänderten Strafgesetzbuchs zur "Mitwirkung an der Selbsttötung" für verfassungswidrig. Unter anderem seien die Einschränkung der Zulässigkeit der Suizidhilfe auf unheilbar Kranke sachlich nicht begründet und die Hürden für die Inanspruchnahme zu hoch.

Das Thema steht nicht zum ersten Mal auf der Tagesordnung des Gerichtshofs. Der VfGH hat erst im Dezember 2020 auf Antrag von unter anderem denselben zwei Schwerkranken Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben. Die schwarz-grüne Regierung reagierte darauf mit dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG).

Voraussetzung für Sterbeverfügung

Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.

Eine (für ein Jahr gültige) Sterbeverfügung kann ausschließlich schriftlich von einem Notar oder einem Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden, davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat. Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der "Mitwirkung an der Selbsttötung"). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer schweren Krankheit und wurde entsprechend ärztlich aufgeklärt.

Die Antragsteller halten allerdings auch diese Regelungen für verfassungswidrig. So sei etwa die Einschränkung der Suizidhilfe auf Personen, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, sachlich nicht begründet. Die Gründe für einen Suizid dürften keinen Unterschied machen, entscheidend sei vielmehr, dass die Entscheidung auf Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird. Außerdem sei nicht hinreichend gesetzlich bestimmt, was eine "schwere" oder "unheilbare" Krankheit ist.

Gefahr strafrechtlicher Verfolgung 

Darüber hinaus mache es die Bestimmung des Paragraphen 78 im Strafgesetzbuch weiter unmöglich, zum gewünschten (spätestmöglichen) Zeitpunkt würdig und selbstbestimmt, ohne bürokratische Hürden, im Kreis der Angehörigen aus dem Leben zu scheiden. Bereits die Begleitung oder Mithilfe der Reise eines Sterbewilligen in einen Staat, in dem aktive Sterbehilfe erlaubt ist, würde einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Schließlich würde auch jene Personen diskriminiert, die sich die Errichtung einer Sterbeverfügung nicht leisten können sowie jene, die aufgrund ihres physischen Zustands ein letales Medikament selbst nicht mehr einnehmen können.

Für den Anwalt eines Antragstellers, Wolfram Proksch, ist es nicht zulässig, dass Sterbewillige von mindestens vier anderen Personen abhängig sind - nämlich zwei attestierwilligen Ärzten, einem Notar und noch jemand, der schließlich die konkrete physische Hilfe leistet. Dazu komme eventuell noch ein Psychologe/Psychiater. Im Vergleich dazu brauche es für einen Schwangerschaftsabbruch nur einen Arzt. Schon die Suche nach attestierwilligen Ärzten und der Hilfsperson gestalte sich zu einem "einzigen Spießrutenlauf", so Proksch. "Der Antragsteller möchte sich nicht für seinen Tod rechtfertigen müssen", argumentierte Katharina Kessler, Anwältin eines anderes Antragstellers.

Gesellschaftlicher Konsens

Die Regierungsvertreter halten dagegen, dass das letzte VfGH-Erkenntnis den konkreten Personenkreis offenlasse, der die Hilfe eines Dritten für den Suizid in Anspruch nehmen könne. Dem Gesetzgeber komme hier ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einschränkung auf schwere und dauerhafte Erkrankungen sei auch ausreichend bestimmt, da in den Gesetzesmaterialien klargestellt sei, dass leichte bzw. mittelschwere Krankheiten wie Asthma ausgeschlossen sein sollen.

"Das Gesetz ist nicht von der Intention getragen, bürokratische Hürden aufzustellen, sondern den Vorgaben des VfGH zu entsprechen", betonte der Leiter des Verfassungsdienstes, Albert Posch. Die Regelungen seien auch mit vier Fünftel der Stimmen im Nationalrat beschlossen worden - auch Abgeordnete der Opposition hätten zugestimmt, was einen gesellschaftlichen Konsens widerspiegle.

Nach den Ausführungen der Verfahrensparteien wird die Verhandlung am späten Vormittag mit weiteren Befragungen fortgesetzt. Mit einer Entscheidung ist am Donnerstag nicht zu rechnen, so VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter gleich zu Beginn. Der Gerichtshof wird diese erst nach internen Beratungen treffen.

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2  Kommentare
2  Kommentare
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detti (1.960 Kommentare)
am 19.09.2024 14:00

Hoffentlich kommt es zu einer Entbürokratisierung , um die Leidenden nicht zusätzlich zu stressen. Auch in Altenheimen, Hospizen und Krankenhäusern soll ein würdiges Ende unter Zuhilfenahme von Medikamenten und Begleitung möglich sein . Palliativmedizin ust super; aber schmerzfrei geht leider nicht immer .

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Weltliner (601 Kommentare)
am 19.09.2024 12:55

Man sollte das so handhaben wie in der Schweiz. Aus. Basta .

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