Lade Inhalte...
  • NEWSLETTER
  • ABO / EPAPER
  • Lade Login-Box ...
    Anmeldung
    Bitte E-Mail-Adresse eingeben
    Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihren nachrichten.at Benutzernamen ein.

gemerkt
merken
teilen

Asyl: VfGH erlaubt Abschiebung nach Afghanistan

Von nachrichten.at/apa, 10. Juli 2024, 18:31 Uhr
Afghanistan
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verändert, urteilte der VfGH.  Bild: (APA/AFP/WAKIL KOHSAR)

WIEN. Abschiebungen nach Afghanistan sind grundsätzlich wieder möglich.

Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem aktuellen Fall beschieden, über den zunächst "Presse" und "Standard" berichteten. Demnach wurde die Beschwerde eines Mannes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Sicherheitslage seit Machtübernahme der radikalislamischen Taliban verbessert habe und der Mann über ein solides wirtschaftliches Umfeld verfügt.

 Entscheidung bestätigt

Der vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Kabul lebende Flüchtling hatte Afghanistan 2022 verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Später versuchte er das gleiche in der Schweiz, wurde aber zurückgewiesen. Hierzulande gewährte ihm die Erstinstanz, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, weder Asyl noch subsidiären Schutz. Zudem wurde ein Abschiebung für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Gegen letzteren Beschluss wandte sich der Betroffene an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch keine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen vermochte: "Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen", heißt im Erkenntnis.

Sicherheitslage verändert

Nachvollziehbar ist für den VfGH die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Sicherheitslage insofern verändert hat, "als eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht (mehr) vorliegt".

Zulässig war demnach auch die Einbeziehung des Umstands, dass die Familie des Mannes ein Haus in Kabul sowie einen Hof und mehrere bewirtschaftete Grundstücke besitzt, und dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie unmittelbar vor seiner Flucht selbst ausdrücklich als gut beschrieben hat.

Nicht auf alle Fälle anwendbar

Das Erkenntnis ist freilich nicht auf alle Fälle von Afghanen anwendbar. Abhängig ist die Möglichkeit zur Abschiebung vom Einzelfall. Dennoch dürfte sich gewissermaßen der Status quo ändern. Denn seit einem Erkenntnis des VfGH vom Sommer 2021 galten Abschiebungen in das Land als so gut wie unmöglich.

mehr aus Innenpolitik

Pilnacek-Kommission bestätigt politische Einflussnahme

Alarmstufe Rot: Warum Babler trotz aller Anstrengung nicht weiterkommt

Sonntagsfrage zeigt Freiheitliche in Führung

Transparenzausschuss zu Vorwürfen gegen Kickl tagt am 6. August

Lädt

info Mit dem Klick auf das Icon fügen Sie das Schlagwort zu Ihren Themen hinzu.

info Mit dem Klick auf das Icon öffnen Sie Ihre "meine Themen" Seite. Sie haben von 15 Schlagworten gespeichert und müssten Schlagworte entfernen.

info Mit dem Klick auf das Icon entfernen Sie das Schlagwort aus Ihren Themen.

Fügen Sie das Thema zu Ihren Themen hinzu.

Aktuelle Meldungen