Privatkonkurs: Entschuldung für Private ist jetzt einfacher
WIEN. Seit Anfang November ist eine Privatinsolvenz ohne zwingende Mindestquote möglich – das Verfahren wurde um zwei Jahre verkürzt.
Seit 1. November gelten neue Regeln für die Privatinsolvenz. Die wichtigste Neuerung: Es gibt keine Mindestquote mehr. Aus Sicht der Schuldnerberatung ermöglicht das künftig auch Menschen mit sehr geringem Einkommen oder sehr hohen Verbindlichkeiten , sich mit seinem Privatkonkurs zu entschulden. Auch das Verfahren selbst wurde verkürzt. Seit Anfang November müssen nur noch fünf statt zuvor sieben Jahre lang alle Einkommen über dem Existenzminimum abgeliefert werden.
Darüber hinaus gibt es auch im Verfahren selbst weitere Erleichterungen. Der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs ist mit der Reform nicht mehr verpflichtend. Gleich bleibt, dass mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Exekutionen und der Zinsenlauf gestoppt werden. Das gesamte Vermögen des Schuldners (Haus, Auto, Sparbuch etc.) wird verwertet.
Zahlungsplan für die Gläubiger
Im nächsten Schritt des Verfahrens wird ein Zahlungsplan verhandelt: Schuldner müssen den Gläubigern so viel an monatlichen Rückzahlungen anbieten, wie in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Die Rückzahlung im Zahlungsplan darf maximal sieben Jahre dauern. Diese Fristen wurden nicht herabgesetzt. Die Gläubigermehrheit muss dem Zahlungsplan zustimmen.
Wird der Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt, gehen die Schuldner in die letzte Stufe: das Abschöpfungsverfahren. Hier ist die Zustimmung der Gläubiger nicht mehr notwendig. Bisher galt: Sieben Jahre lang Pfändung bis zum Existenzminimum und mindestens zehn Prozent der Schulden müssen am Ende zurückbezahlt sein, sonst scheitert der Konkurs und alle Schulden inklusive Zinsen leben wieder auf. Seit 1. November gilt: Die Entschuldung über eine Abschöpfung ist schon nach drei Jahren leben am Existenzminimum vorgesehen– ohne Mindestquote.
Neu ist auch, dass Überschuldete, die kein pfändbares Einkommen haben, die Verhandlungen über einen Zahlungsplan überspringen und gleich in die dreijährige Abschöpfung gehen können.
Für laufende Privatinsolvenzen gilt eine Übergangsregelung. Bestehende Abschöpfungsverfahren laufen ab 1. Juli 2017 noch maximal weitere drei Jahre, sofern sie nicht regulär schon zuvor enden. Auch sie können dann ohne Mindestquote Restschuldbefreiung bekommen.
Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.
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