Regeln, die auch jetzt noch gelten
Getestet, genesen oder geimpft: Wer eine dieser 3-G-Voraussetzungen erfüllt, hat Zugang zur Gastronomie, zu Hotels oder auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Kino, Fitnessstudio und Freibad. Im Folgenden ein Überblick über die Regeln in den einzelnen Bereichen.
Gastronomie: Wenn Gäste länger als 15 Minuten im Lokal verweilen, gilt die 3-G-Regel. Zudem müssen sie sich registrieren: entweder in Papierform oder via QR-Code. Für Take-away oder Imbissstände ist dies nicht nötig. In Innenräumen dürfen höchstens vier Erwachsene aus verschiedenen Haushalten an einem Tisch sitzen, plus Kinder – draußen höchstens zehn Erwachsene zuzüglich Kinder. Abseits des zugewiesenen Tisches gilt Maskenpflicht. Sperrstunde ist um 22 Uhr.
Fitnessstudios, Sport: Auch hier gilt die 3-G-Regel. Im Studio herrscht zudem Maskenpflicht, nicht aber beim Sport selbst bzw. in Duschräumen. In Innenräumen muss der Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, außer der Körperkontakt ist typisch für die Sportart. Indoor müssen für jeden Kunden 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Besucher müssen sich registrieren.
Treffen und Events: Die Öffnungsverordnung unterscheidet nicht zwischen privaten Feiern und offiziellen Veranstaltungen. Alle diese Treffen sind „Zusammenkünfte“, für die Folgendes gilt: Die Sperrstunde ist um 22 Uhr. Danach dürfen sich im privaten Rahmen nur noch maximal vier Erwachsene plus maximal sechs Kinder treffen. Private Feiern unter zehn Personen müssen der Behörde (BH bzw. Magistrate) nicht gemeldet werden. Ab elf Personen gilt gegenüber der Behörde aber eine Anzeigepflicht. Zudem darf es keine Bewirtung (zum Beispiel Engagement eines Caterings) geben. Außerdem müssen ab elf Personen alle Feiernden einen 3-G-Nachweis dabeihaben. Feiern oder treffen sich mehr als 50 Leute, müssen alle Teilnehmer einen zugewiesenen Sitzplatz haben. Außerdem ist eine Bewilligung der Gesundheitsbehörde erforderlich. Für große „Zusammenkünfte“ gelten andere Höchstgrenzen. In Innenräumen sind höchstens 1500 Personen erlaubt. Nur jeder zweite Sitzplatz darf belegt werden. Outdoor gilt ein Limit von 3000 Besuchern.
Bäder und Thermen: Wie andere Freizeiteinrichtungen dürfen auch Freibäder und Thermen wieder öffnen. Freilich ist ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Überall ist ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. In Innenräumen gilt FFP2-Masken-Pflicht – Schwimmbecken, Duschräume, Saunen sind natürlich ausgenommen. Outdoor gilt keine Maskenpflicht. In Hallenbädern und Thermen gilt zudem: 20 Quadratmeter pro Besucher. Die Eurotherme in Bad Schallerbach öffnet auch die Saunenbereiche.
Heime, Spitäler: Die 3-G-Regel gilt auch für Besuche in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen. Pro Besuch muss ein Nachweis vorhanden sein. Pro Heimbewohner sind pro Tag bis zu drei Besucher erlaubt. In den Spitälern ist pro Patient pro Tag nur ein Besucher zulässig, teilte gestern der Krisenstab des Landes Oberösterreich auf Anfrage mit.
Hotellerie: Beim Zutritt zu einem Beherbergungsbetrieb gilt die 3-G-Regel. Bei bloßer Nächtigung (z. B. in Apartment ohne Verpflegung) reicht ein Test für den gesamten Aufenthalt. Nimmt man Gastroangebote eines Hotels in Anspruch gelten die Gastroregeln (aktueller 3-G-Nachweis). In Hotelgebäuden gelten Maskenpflicht und Zwei-Meter-Abstand-Regel.
Handel, Dienste: Bundesweit dürfen die Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder maximal bis 22 Uhr offen sein. Supermarktketten haben wieder ihre üblichen Öffnungszeiten, schließen also nicht mehr schon um 19 Uhr. Der Rest bleibt wie gewohnt: Kunden müssen FFP2-Masken tragen, pro Kunde müssen 20 Quadratmeter vorgesehen sein. Bei körpernahen Dienstleistern (zum Beispiel Friseure) sind es zehn Quadratmeter. Dafür ist bei Dienstleistern ein „3-G-Nachweis“ zu erbringen.
So funktioniert die 3-G-Regel
Getestet: Das negative Ergebnis eines PCR-Tests darf nicht älter sein als 72 Stunden. Bei Antigen-Tests, die Teststraßen oder auch Apotheken anbieten, sind es 48 Stunden. Anerkannte Selbsttests gelten 24 Stunden lang. Seit heute gibt es online dafür ein eigenes Portal: selbsttest.ooe.gv.at – das primär für Handys gedacht ist. Das Prinzip: Man bringt ein Pickerl mit einem QR-Code auf dem benutzten Testset an und fotografiert dieses mit der Handykamera. Auch Selbsttests vor Ort, wenn angeboten, gewähren Zugang. Sie gelten allerdings nur am Ort des Selbsttests.
Genesen: Hier gilt als Nachweis der Absonderungsbescheid, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Schlagend ist das Datum, an dem der Bescheid ausgestellt wurde. Alternativ gilt auch eine ärztliche Bestätigung. Auch ein Antikörpertest-Nachweis ist zulässig. Dieser gilt aber nur für drei Monate.
Geimpft: Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen oder – bis zur Einführung des Grünen Passes – auch der Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass. Als geimpft (mit entsprechendem Impfnachweis) gilt man ab 22 Tage nach dem Erststich. Nach der Vollimmunisierung behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt neun Monate.
Zum Identitätsnachweis ist es zudem ratsam, einen Ausweis bei sich zu tragen.
Wie die neuen Wohnzimmertests funktionieren
Ab kommender Woche gelten auch "Wohnzimmertests" als Eintrittsticket. Das Land hat dafür eine eigene Plattform ins Leben gerufen und stattet jeden Haushalt mit Testkits aus.