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Recht auf Gratis-Reisestorno auch ohne offizielle Reisewarnung

Von apa/nachrichten.at, 14. April 2009, 14:25 Uhr

Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums für ein bestimmtes Land ist zwar ein triftiger Grund um von einer gebuchten Pauschalreise zurückzutreten, gesetzlich verankert ist dies in Österreich aber nicht. Rechtsbasis für einen Reise-Rücktritt ist aber der Wegfall der Geschäftsgrundlage, also eine Veränderung der Umstände im Zielland.

Weder die Pauschalreise-Richtlinie noch das Konsumentenschutzrecht oder die Allgemeinen Reisebedingungen enthalten Bestimmungen dazu, erklärt Gernot Liska, Stellvertretender Geschäftsführer des Fachverbands der Reisebüros in der Wirtschaftskammer nach den jüngsten Straßenschlachten in Bangkok am Osterwochenende. Seit einem Spruch des obersten Gerichtshofs in Folge der Terroranschläge von 9/11 sei allerdings klar, dass ein Reiseantritt auch lange vor oder ohne offizielle Warnung „unzumutbar“ sein könne.

Rechtsbasis für einen Reise-Rücktritt ist laut Liska generell der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, also eine Veränderung der Umstände im Zielland. Das kann vieles sein: Ein Wirbelsturm, der die gebuchte Hotelanlage stark in Mitleidenschaft gezogen hat, auch Unruhen, die dazu führen könnten, dass ein Urlauber das Land nicht mehr verlassen kann oder auch Medienberichte, wie nach dem Tsunami, dass auch die Seychellen betroffen sind - selbst wenn sie sich später als unrichtig herausstellen. In dem beim OGH ausjudizierten Fall der Terroranschläge von New York etwa habe das Gericht den Reiseantritt als unzumutbar angesehen, nachdem der damalige US-Präsident erklärt habe, sein Land befinde sich „im Krieg“.

Zeitliche Nähe zum Ereignis wichtig


Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums berechtigt auf jeden Fall zum Rücktritt von der Reise. Allerdings werden solche Warnungen nur bei akuter Gefährdung ausgesprochen; derzeit gelten sie etwa für Länder wie den Irak oder Afghanistan. In der Regel werde dem Kunden eine Umbuchung angeboten; lehnt er das ab, ein Storno. Weigert sich ein Veranstalter, bleibt nur der Gang zum Gericht. Ein wichtiger Faktor für ein Rücktrittsrecht ist laut Wirtschaftskammer Österreich die zeitliche und räumliche Nähe zu den Ereignissen: Wer also nächste Woche nach Pukhet fliegt, noch dazu direkt, könne kein Storno verlangen, ebenso wenig wer erst im Sommer seinen Urlaub antritt.

Für Reisen nach Bangkok sei diese Unzumutbarkeit derzeit „eher“ gegeben, sagte Liska. „Daher raten wir den Veranstaltern, möglichen Umbuchungs- und Stornowünschen mit größtmöglicher Kulanz zu begegnen“. Bis dato ist Thailand aus Sicht des Fachverbandes kein großes Thema. Auch der heimische Marktführer, das Verkehrsbüro, hat bisher keine Anfragen für Reisestornos erhalten, nicht zuletzt weil derzeit keine besonders gute Reisezeit für Thailand ist. Man biete aber auf dem Kulanzweg eine Verschiebung von Thailand-Reisen (Reiseantritt bis nächsten Sonntag) an, sagte eine Sprecherin. Danach werde man die weitere Entwicklung abwarten.

Kein Recht auf Gratis-Storno hat, wer regelmäßig in „gefährlichen“ Ländern wie Türkei oder Ägypten seinen Urlaub bucht. Ein weiterer einzelner Anschlag im dortigen Basar könne nicht als Grund ins Treffen geführt werden um abzusagen, betont Liska - außer die Gefahr steige dramatisch, weil etwa Touristen gezielt attackiert würden. Auch Flugzeug-, Zugs-, oder Fährunglücke begründen laut OGH kein Rücktrittsrecht.

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1  Kommentar
1  Kommentar
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oeggoe (17.926 Kommentare)
am 14.04.2009 15:16

Wer für eine Asienreise KEINE Reiseversicherung abschließt, sollte für ein Gratisstorno ausgeschlossen werden.

So eine Versicherung kostet max. 5% des Reisepreises.

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