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Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt

Von Renate Stockinger, 25. November 2024, 04:30 Uhr
Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt
Es kann eine Leinen- und Maulkorbpflicht verordnet werden. Bild: VOLKER WEIHBOLD

LINZ. Das neue Gesetz bringt ab 1. Dezember mehr Pflichten und Ausbildung für Halter von speziellen Rassen und auffälligen Hunden

Mit 1. Dezember tritt das neue Hundehaltegesetz für Oberösterreich in Kraft. Vorausgegangen waren dem etliche schwere Hundeattacken, vor allem jene in Naarn (Bezirk Perg) am 2. Oktober 2023: Eine 60-jährige Joggerin wurde von drei American Staffordshire Terriern angefallen und totgebissen.

Das Gesetz bringt mehr Pflichten und Ausbildungen für Halter von großen Hunden, von speziellen Rassen ("Listenhunden") und auffälligen Hunden. Außerdem wird ein Hunderegister eingeführt, in dem unter anderem Vorfälle und Hundehalteverbote verzeichnet sind. Gemeinden erhalten mehr Handhabe gegen auffällige Hunde. Beibehalten wird der sechsstündige Sachkunde-Kurs, den Halter nachweisen müssen. Was sonst ab 1. Dezember gilt? Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Hundehaltegesetz neu: Was ab Dezember gilt
Bild: VOLKER WEIHBOLD

Einteilung in groß und klein: Mit der 40/20-Regelung werden Hunde ab 1. Dezember eingestuft: Groß ist ein Hund, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe (die Höhe vom Boden bis zur Schulter) von mindestens 40 Zentimetern aufweist oder 20 Kilo und mehr auf die Waage bringt. Festgestellt wird das durch einen Tierarzt. Wer ab 1. Dezember einen großen Hund neu anmeldet, muss mit ihm innerhalb einer Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.

Festlegung "spezieller Rassen": Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pitbull, Tosa Inu und alle Kreuzungen untereinander gelten mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes als "spezielle Rassen". Für Halter heißt das: Es muss eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden, außerdem gilt Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum, und die Halter müssen Auflagen erfüllen. Sie müssen über 16 Jahre alt sein und dürfen etwa nicht nach Waffen-, Verbots- oder Suchtmittelgesetz verurteilt sein. Spezielle Hunde, die vor dem 1. Dezember angemeldet wurden, gelten als große Hunde. Auch mit ihnen muss also eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolviert werden, sofern der Hund noch jünger als acht Jahre ist.

Gemeinsam Gassi gehen nur noch mit maximal einem zweiten Hund: Hunde spezieller Rassen dürfen nur mit einem speziellen oder einem großen oder einem auffälligen Hund gleichzeitig ausgeführt werden. Für kleine, unauffällige Hunde gilt keine Begrenzung.

Auffällige Hunde: Als auffällig eingestuft werden Hunde, bei denen von Gefahr für Menschen und Tiere ausgegangen werden muss, die sich zum Beispiel aggressiv verhalten, bereits einen Menschen oder schon öfter Tiere verletzt haben, ohne dass sie davor selbst angegriffen worden wären. Für sie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht, es muss eine Zusatzausbildung absolviert und der Hund verhaltensmedizinisch begutachtet werden. Wie bei speziellen Rassen gilt: Auffällige Hunde darf nur halten und führen, wer älter als 16 und nicht verurteilt ist.

Die Alltagstauglichkeitsprüfung: Dabei wird das Grundwissen des Halters ebenso wie die Reaktion des Hundes getestet. Damit soll sichergestellt werden, dass das Duo Mensch-Tier im Alltag funktioniert und andere nicht gefährdet sind. So wird das Verhalten des Hundes etwa bei Begegnungen mit Menschengruppen, Joggern, anderen Hunden, vorbeifahrenden Radlern oder Autos beobachtet. Besteht der Hund den Test nicht, wird er als auffällig eingestuft. Wird die Alltagstauglichkeitsprüfung vom Halter verweigert, wird Leinen- und Maulkorbpflicht über den Hund verhängt, für den Halter gibt es Verwaltungsstrafen, es kann bis zum Verbot der Hundehaltung kommen.

Strafen: In die Pflicht genommen werden Halterinnen und Halter auch finanziell. Wer beispielsweise keine Bestätigung über eine Alltagstauglichkeitsprüfung einreicht oder einen als auffällig eingestuften Hund nicht begutachten lässt und die Zusatzausbildung nicht absolviert, muss mit einer Strafe von mindestens 200 und bis zu 7000 Euro rechnen. Mit mindestens 500 bis 7000 Euro wird aggressionssteigerndes Abrichten von Hunden oder das Missachten von Leinen- und Maulkorbpflicht für spezielle und auffällige Hunde geahndet.

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Autorin
Renate Stockinger
Redakteurin nachrichten.at
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