Entscheidung des Österreichischen Presserates
WIEN/MARCHTRENK. Entscheidung des österreichischen Presserates:
Der Beschwerdesenat 3 des Österreichischen Presserates hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 einer Beschwerde gegen die "OÖN Redaktion & Co KG" als Medieninhaberin der "Oberösterreichischen Nachrichten" und gegen die "OÖ. Online GmbH & Co KG" als Medieninhaberin von "nachrichten.at" stattgegeben.
Der Artikel "Marchtrenker feiert Ende seiner Ehe mit Scheidungsparty für 350 Gäste", erschienen auf Seite 33 der "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 29.09.2017, sowie dessen Onlineversion, erschienen am 29.09.2017 auf "nachrichten.at", verstößt gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Im Artikel wird über eine "Scheidungsparty" eines Marchtrenker berichtet. Der Senat ist zwar der Ansicht, dass die Berichterstattung über eine Feier anlässlich einer Scheidung mit 350 Gästen im Lokalteil einer Tageszeitung ungewöhnlich und daher grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist. Der Artikel enthält jedoch einige Zitate des Ex-Mannes, die Details der Scheidung und der vorangegangenen Ehe betreffen. Durch die Veröffentlichung dieser Details wurde die Persönlichkeitssphäre der geschiedenen Beschwerdeführerin verletzt. Details zu einem Scheidungsverfahren zwischen Privatpersonen zählen zum privaten Bereich. Das Einverständnis des Ex-Ehemannes, derartige Details preiszugeben, kann das Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht ersetzen.