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Prozess gegen Höcke wegen Nazi-Parole fortgesetzt

Von nachrichten.at/apa, 01. Juli 2024, 10:15 Uhr
Björn Höcke (re.) Bild: HENDRIK SCHMIDT (APA/dpa/Hendrik Schmidt)

HALLE. Das Landgericht in der deutschen Stadt Halle hat den Prozess gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke wegen einer verbotenen Nazi-Parole fortgesetzt.

Es standen zunächst die Entscheidungen über eine Vielzahl von Beweisanträgen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft an. Unter anderem war gefordert worden, Sachverständige und weitere Zeugen zu hören. Ob noch am Montag ein Urteil gesprochen wird, war unklar. Das Landgericht lehnte alle Beweisanträge der Verteidiger ab. Unter anderem hatten sie gefordert, Gutachter und weitere Zeugen zu hören sowie Literatur und Videos heranzuziehen. Anträgen der Staatsanwaltschaft gab das Gericht statt. Dabei geht es um den X-Account Höckes mit Blick auf die Zahl der Follower und die Zahl der Aufrufe des Videos von der Veranstaltung, bei der Höcke den Spruch angestimmt haben soll. Möglich ist, dass heute ein Urteil verkündet wird.

Höcke sieht sich als unschuldig

Der rechtspopulistische deutsche Politiker muss sich vor Gericht verantworten, weil er bei einem Stammtisch seiner Partei mit rund 350 Teilnehmern im thüringischen Gera im vergangenen Dezember die verbotene Nazi-Parole "Alles für Deutschland" angestimmt haben soll. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft sagte er die ersten beiden Worte und animierte durch Gesten das Publikum, den Spruch zu vervollständigen. Dieser wurde einst von der Sturmabteilung (SA) verwendet, der paramilitärischen Kampforganisation der Nazi-Partei NSDAP. Höcke weist alle Vorwürfe zurück und sieht sich als unschuldig.

Für den 52-Jährigen ist es der zweite Strafprozess am Landgericht Halle. Am 14. Mai war er wegen der gleichen Nazi-Parole zu einer Geldstrafe von zusammen 13.000 Euro verurteilt worden. Er hatte den Spruch im Mai 2021 bei einer Wahlkampfveranstaltung im sachsen-anhaltischen Merseburg genutzt. Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht, denn Höcke legte Revision ein. Damals wie auch nun lautet der Tatvorwurf Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

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