"Made in Austria" – eine Mogelpackung?
Angaben, die beim Käufer den falschen Eindruck erwecken, ein Produkt sei in Österreich hergestellt worden, verstoßen gegen das Gesetz.
Entscheidend ist dabei, dass der Käufer durch die Täuschung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurde, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Anfang März 2021 kam es bei einem österreichischen Unternehmen im Zuge des "Maskenskandals" zu Hausdurchsuchungen. Der Verdacht: In China hergestellte Schutzmasken wären umetikettiert und als "Made in Austria" verkauft worden.
Grundsätzlich ist das Anbringen von Hinweisen über das Herstellungsland rechtlich nicht zwingend erforderlich. Die österreichische Rechtsordnung enthält für die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen wie "Made in Austria" keine konkreten Regeln. Denkbar ist allerdings ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), was u. a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen kann. Handelt der Irreführende mit Vorsatz, kann das auch strafrechtlich relevant sein.
Für die Zulässigkeit der Kennzeichnung von Produkten als "in Österreich hergestellt" ist der Grad der Verarbeitungstiefe in Österreich entscheidend. Mangels konkreter gesetzlicher Regelung ist die Rechtsprechung heranzuziehen. Demnach sind "Minimalbehandlungen" wie einfache Verpackungsvorgänge oder das Anbringen von Etiketten allein nicht geeignet, ein Produkt als "Made in Austria" zu kennzeichnen.
Ist ein Produkt mit "Made in Austria" gekennzeichnet, dürfen daher Marktteilnehmer davon ausgehen, dass dieses Produkt tatsächlich in Österreich hergestellt wurde. Bedeutung hat dies deshalb, weil der Konsument mit "Made in Austria" in der Regel höhere Qualitätsstandards, bessere Produktionsbedingungen, etc. verbindet, die sich (oftmals) in höheren Preisen niederschlagen und letztlich auf die Kaufentscheidung Auswirkung haben können. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Herkunftsbezeichnung ist insbesondere zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Kaufinteressent die Bezeichnung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht und ob die unrichtige Herkunftsbezeichnung geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer (Kauf-)Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Kennzeichnung "Made in Austria" für in China hergestellte Schutzmasken erweckt den unrichtigen Eindruck, das Produkt wäre in Österreich hergestellt worden. Dieser "unrichtige Eindruck" ist auch geeignet, den Marktteilnehmer in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. Irreführende Angaben über den "Ursprung" von Produkten – darunter auch geographische Herkunftsbezeichnungen – sind daher gesetzwidrig. Schutzzweck des UWG ist auch der Verbraucherschutz, weshalb Wettbewerbsverstöße u. a. von Interessenschutzverbänden gerichtlich geltend gemacht werden können. Ein gerichtliches Vorgehen im "Maskenskandal" wurde von einzelnen Verbänden bereits angekündigt. Es bleibt spannend, ob und wie die Gerichte mit diesem Sachverhalt bemüht werden.
Rupert Kreuml ist Rechtsanwalt bei SCWP in Linz.
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