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Signa Holding: Sonderverwalter klagt Abschlussprüfer

Von nachrichten.at/apa, 11. Juli 2024, 13:10 Uhr
signa symbolbild
Das Logo am ehemaligen Firmensitz in Wien Bild: EVA MANHART

WIEN. BDO soll die Bilanzen 2021 und 2022 nicht korrekt geprüft haben.

Der Wiener Anwalt Raoul Wagner hat als vom Handelsgericht eingesetzter besonderer Verwalter im Konkursverfahren der Signa Holding eine Klage gegen den Signa-Abschlussprüfer BDO eingebracht. Im Kern geht es laut "Kurier" darum, dass der Abschlussprüfer der Signa Holding die angeblich verbotene Einlagenrückgewähr bei der Signa Holding in den Jahren 2021 und 2022 nicht beanstandet hat. Demnach soll die BDO die Bilanzen nicht korrekt geprüft haben.

Die insolvenzrechtliche Überschuldung der Signa Holding soll laut Wagner zum Ende des Geschäftsjahrs 2021 384 Millionen Euro betragen haben. Zum Ende des Geschäftsjahrs 2022 soll sich der Betrag sogar auf rund 972 Millionen Euro belaufen haben.

Der besondere Verwalter wirft der BDO Assurance GmbH vor, die verbotene Einlagenrückgewähr bei der Signa Holding nicht beanstandet zu haben. Dafür soll die BDO nun haftbar gemacht werden.

Die Sanierungsverwalter haben auch weitere Wirtschaftsprüfer wie KPMG als Bilanzprüferin von Signa Prime und Signa Development im Visier. Ebenfalls angeschaut werden sollen die PwC und die österreichische Steuerberatungskanzlei TPA. Die Klage gegen BDO soll laut Bericht 37 Seiten lang sein und der BDO am 27. Juni zugestellt worden sein.

"Hätte die BDO die Prüfungen der Jahresabschlüsse der Signa Holding 2021 und 2022 ordnungsgemäß durchgeführt, die Redepflicht ausgeübt und keine unbeschränkten Bestätigungsvermerke ausgestellt, dann wäre durch die Geschäftsführung der Signa Holding oder deren Gläubigern (Investoren) ein Insolvenzverfahren beantragt worden", heißt es in der Klage laut "Kurier". Das wäre schon Ende April 2022 und nicht erst im Herbst 2023 der Fall gewesen, im Zuge der Prüfung der Bilanz 2021. Zugleich hätten "die Geldgeber Investitionen in die Signa Holding unterlassen oder Investments fällig gestellt".

Laut Klage soll die BDO nun für den Schaden aus der Differenz des Vermögens zwischen dem Zeitpunkt des Prüfberichts der Bilanz 2021 vom 27. April 2022 (bzw. des Prüfberichts der Bilanz 2022 vom 28. Juni 2023) und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Signa Holding am 30. November 2023 haften. Der Kernvorwurf lautet auf "verbotene Einlagenrückgewähr". "Es gab keinen Grund für die BDO, davon auszugehen, dass die Signa Holding GmbH zum Zeitpunkt der jeweiligen (Bilanz-)Prüfungen fortführungsfähig gewesen wäre", heißt es in der Klage.

Laut Gesetz hätte die Signa Holding nur Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns von Tochterunternehmen gehabt. Alle anderen Ausschüttungen sind verboten. Tatsächlich soll die Signa Holding aber von Tochterunternehmen im Jahr 2021 Gelder (Kredite, Darlehen) in Höhe von 410 Millionen Euro und im Jahr 2022 rund 1,03 Mrd. Euro erhalten haben. Laut Sonderverwalter Wagner seien diese Schulden der Signa Holding bei ihren Töchtern "sofort fällig gewesen, durften weder gestundet noch aufgerechnet werden".

Die BDO habe diese verbotene Einlagenrückgewähr "nicht als solche beurteilt". Die Signa Holding habe diese Verbindlichkeiten zum Großteil mit jahrelangen Restlaufzeiten dargestellt, was die BDO schuldhaft und rechtswidrig nicht beanstandete", so der Sonderverwalter. Sein Fazit: Die Signa Holding war zum Zeitpunkt der Jahresabschluss-Prüfungen 2021 bzw. 2022 "zahlungsunfähig, insolvenzrechtlich überschuldet, bestandsgefährdet und hatte einen Reorganisationsbedarf".

Auch seien die Abschlussprüfungen der BDO "wertlos und schädlich" gewesen, deshalb klagt Wagner die BDO auf Rückzahlung der Honorare in Höhe von 249.600 Euro.

Aber auch ohne Insolvenzszenario würde die BDO haften. So bringt Wagner laut Zeitung vor, dass diese Darlehensgewährung der Töchter an die Mutter Signa Holding einem sogenannten Fremdvergleich nicht Stand hielten. So sei der Gesellschafterin "Signa Holding etwas zugeflossen, was einem außenstehenden Dritten (...) in dieser Form nie gewährt worden wäre", heißt es weiter. Daher sei ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu bejahen.

Von BDO Assurance heißt es, man könne sich nicht äußern. "Wir Wirtschaftsprüfer unterliegen sehr strengen Verschwiegenheitsverpflichtungen."

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2  Kommentare
2  Kommentare
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analysis (3.766 Kommentare)
am 11.07.2024 16:00

Warum können diese "Wirtschafts-Prüfungs-Kanzleien (Konzerne) ihre Verantwortlichkeit immer abschieben,
wer "gestaltet" solche Gesetze?

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zh66 (218 Kommentare)
am 11.07.2024 13:18

Es gilt die Unschuldsvermutung
Hat aber einen gewissen Häfngeruch

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