Hitler-Geburtshaus: Ex-Besitzerin blitzte ab, Enteignung bleibt aufrecht
BRAUNAU. Nicht verfassungswidrig: Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof gestern den Antrag der ehemaligen Eigentümerin der Liegenschaft in Braunau zurückgewiesen.
Die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau per Gesetz sei im öffentlichen Interesse geboten, verhältnismäßig und nicht entschädigungslos, daher nicht verfassungswidrig. So begründet der Verfassungsgerichtshof (VfGH), warum der Antrag der ehemaligen Eigentümerin abgelehnt wurde. Sie hatte gefordert, das Bundesgesetz über die Enteignung der rund 800 Quadratmeter großen Liegenschaft in der Braunauer Altstadt aufzuheben.
Es habe mehrere Versuche seitens des Bundes gegeben, das Haus zu kaufen, allerdings ohne Erfolg, wird in der Begründung der Entscheidung ausgeführt. Explizit genannt wird auch, dass durch die Enteignung ausgeschlossen werden soll, dass die Liegenschaft an Dritte verkauft werden kann. Dass neonazistische oder rechtsextreme Kreise hohe Summen für das symbolträchtige Haus zahlen würden, ist eine Befürchtung, die auch in der Region existiert.
Video: Enteignung von Hitler-Haus ist rechtens
Das Haus sei geeignet, zu einer Pilger- oder Identifikationsstätte zur Pflege (neo-)nationalsozialistischen Gedankengutes zu werden, wird im VfGH-Urteil die Expertenkommission zitiert, die vom Innenministerium eingesetzt worden war und die Grundlagen für das Enteignungsgesetz geliefert hatte. Ein Alleinstellungsmerkmal, auch im Vergleich mit anderen historisch belasteten Gebäuden, komme dem Geburtshaus Hitlers zu, argumentierte die Kommission. Dass Geburtsorte eine besondere Faszination ausüben, ist zwar bekannt. Und es gilt nicht nur bei Diktatoren wie Hitler, sondern auch bei Vorbildern wie dem im Bezirk Braunau geborenen und seliggesprochenen Wehrdienstverweigerer Franz Jägerstätter. Warum gerade Geburtsorte für das Gedenken und Erinnern so wichtig sind, ist aber bisher kaum erforscht. Auch dass Hitler hier nur als Kleinkind lebte, ändert daran nichts.
Grundlegendes Merkmal der Zweiten Republik sei die Ablehnung des Nationalsozialismus, erläutert der VfGH. Österreich sei völkerrechtlich verpflichtet, nazistische Propaganda zu verhindern. Mit der Enteignung sichere sich der Staat die volle Verfügungsgewalt über das Haus, das "von rechtsextremen Gruppierungen zur Verherrlichung der Ideologie des Nationalsozialismus genutzt wird oder werden könnte".
Symbolkraft entziehen
Dem Objekt den Wiedererkennungswert nehmen und ihm die Symbolkraft entziehen, lautet die Empfehlung der Expertenkommission. Die Umgestaltung wird vom Innenministerium, wie berichtet, in einem Architektenwettbewerb ausgeschrieben. Auch Braunauer Architekten haben bereits Interesse an diesem Projekt bekundet. Baumeister Peter Gemeinhardt hat den Zustand des für die Salzburger Vorstadt typischen, rund 500 Jahre alten Gebäudes analysiert. "Gut" bewertet er die Substanz.
Innenminister Wolfgang Sobotka (VP) sagt zur Entscheidung: "Wir stellen sicher, dass dieses Gebäude niemals in falsche Hände geraten und zu einer Pilgerstätte für Ewiggestrige werden kann."
Nachbarschaftsstreit löste Cobra-Einsatz in Lochen aus
Richter und Kanzleikräfte sammeln Spenden für Obdachlose
Sie greifen mit ihren Ideen zum Energiesparen nach den Sternen
Babyfreuden im Zoo Schmiding: Süßer Nachwuchs bei den Girgentana-Ziegen
Interessieren Sie sich für dieses Thema?
Mit einem Klick auf das “Merken”-Symbol fügen Sie ein Thema zu Ihrer Merkliste hinzu. Klicken Sie auf den Begriff, um alle Artikel zu einem Thema zu sehen.
Interessiert das eigentlich wirklich irgendwen?!