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Freisprüche nach tödlicher Explosion in Kärntner Glock-Werk

Von nachrichten.at/apa, 16. Oktober 2024, 13:29 Uhr
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Bei einer Explosion am Werksgelände der Firma Glock in Ferlach sind im März 2019 zwei Mitarbeiter verunglückt. Ein Mann starb, ein zweiter wurde schwer verletzt. Bild: (APA/GERT EGGENBERGER)

KLAGENFURT. Nach einer tödlichen Explosion im Kärntner Werk der Glock GmbH im Jahr 2019 sind am Mittwoch zwei Männer, 64 und 40 Jahre alt, vom Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung freigesprochen worden.

Richterin Sabine Götz erklärte, sie könne nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Männer etwas von der Durchführung des Versuchs, bei dem es zu dem Unfall gekommen war, gewusst haben. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.

Die beiden Angeklagten waren in den vergangenen Jahren am Landesgericht Klagenfurt bereits jeweils schuldig gesprochen und danach freigesprochen worden - beide Urteile waren aber vom Oberlandesgericht Graz aufgehoben worden, weshalb neu verhandelt werden musste.

Explosion nach Brennversuchen mit H2-O2-Gemisch

Zu der schweren Explosion war es am 5. März 2019 gekommen. Am Werksgelände von Glock in Ferlach waren Brennversuche mit einem Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisch durchgeführt worden. Während zwei Versuche in der Woche zuvor reibungslos verlaufen waren, explodierte an diesem Tag ein Speicherzylinder. Ein Mitarbeiter kam ums Leben, ein zweiter wurde schwer verletzt. Insgesamt drei Personen wurden grob fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.

Lesen Sie auch: Prozess um tödliche Explosion bei Glock wird neu aufgerollt

Bei der ersten Verhandlung im Jahr 2020 waren alle drei damals Angeklagten zu unbedingten Geld- und bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Das OLG Graz bestätigte den Schuldspruch gegen den Erstangeklagten, den damaligen Geschäftsführer der Glock Technology GmbH (fünf Monate bedingte Haft und 20.000 Euro Geldstrafe). Das OLG hob aber die Urteile gegen die anderen beiden Angeklagten, teilweise wegen Feststellungsmängeln, auf, weshalb schon 2023 neu verhandelt werden musste.

Im Prozess im vergangenen Jahr hatte es dann Freisprüche im Zweifel für die zwei Mitarbeiter gegeben. Dann erfolgte aber die erneute Wende: Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob das OLG Graz die Freisprüche aus formalen Gründen auf, weshalb nun unter Richterin Sabine Götz erneut verhandelt wurde.

Getöteter handelte aus eigenem Antrieb

Der Verteidiger der beiden Männer blieb bei dieser Gelegenheit dabei, dass sich seine Mandanten nicht schuldig bekennen würden. Sie seien zwar in die beiden "Orientierungsversuche" wenige Tage vor dem Unfall involviert gewesen. Am Tag des Vorfalles habe der Mitarbeiter, der bei dem Unfall getötet worden war, dann völlig aus eigenem Antrieb den Versuch noch einmal durchgeführt. Der Mann habe eigenmächtig gehandelt, "obwohl er das nicht durfte und wozu es auch keine Anweisung gegeben hat. Er hat auch die Versuchsanordnung geändert, dabei wurden alle Sicherheitsstecker gezogen", so der Verteidiger. Auch die beiden Angeklagten betonten das in ihren Einvernahmen durch die Richterin.

Hart ins Gericht war am Mittwoch allerdings ein Sachverständiger mit der Versuchsanordnung an sich gegangen. Der Speicherzylinder, in dem die Gase gemischt worden waren, habe dem Druck nicht standgehalten: "Die Gefahr wurde eindeutig unterschätzt." Zur Explosion habe ein Leck geführt - "da reicht dann bereits ein Wimpernschlag", insgesamt sei der Versuch immer lebensgefährlich gewesen. "Also war es reines Glück, dass bei den zwei Versuchen davor nichts passiert ist?", fragte Staatsanwältin Ines Küttler. "Das Explosionsrisiko war da schon extrem hoch", bekräftigte der Sachverständige. Es sei eigentlich schon unzulässig, Gas von einem Behälter in einen anderen zu füllen.

Darauf nahm auch Richterin Götz in ihrer Urteilsbegründung Bezug: "Dass Sie bei den Versuchen zuvor mitgewirkt haben, dafür müssten Sie für eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit die Verantwortung übernehmen." Allerdings galt es nun, herauszufinden, ob die beiden Angeklagten zuvor etwas vom Versuch am Unfalltag gewusst oder an diesem Tag Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hätten: "Und das erschließt sich mir weder aus dem umfangreichen Akt noch aus dem bisher abgeführten Prozess." Es würden schlicht keine Beweise für eine Schuld vorliegen.

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