"Am Feiertag fahren doch kaum Autos": 13-Jähriger in Wels hinter dem Steuer erwischt
WELS. Zwei Brüder waren mit dem Auto auf dem Welser Messegelände unterwegs - am Steuer saß der jüngere, erst 13 Jahre alt.
Früh übt sich: Das dachte sich wohl der große Bruder eines 13-Jährigen - und gab ihm verbotenerweise Fahrstunden.
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Auf dem Welser Messegelände fiel den Beamten einer Polizeistreife am Nachmittag des Ostermontags ein Wagen auf. Gegen 15:30 Uhr wurden die beiden jungen Insassen kontrolliert.
Die Beamten schauten nicht schlecht, als sich herausstellte, dass der Lenker gerade einmal 13 Jahre alt war. Der 19-jährige Bruder fuhr auf dem Beifahrersitz mit - und rechtfertigte die ganze Aktion damit, dass am Feiertag sowieso kaum Autos unterwegs seien.
Der Fahrzeugschlüssel wurde den beiden abgenommen und "dem Verfügungsberechtigten übergeben", so die Polizei.
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auf jeder Güterweg....rund um Bauernhöfe....fahren Kinder ...mit Traktoren..um es zu lernen...einfach lächerlich Fahrten auf Park zu Kriminalisieren...
Mein Vater hat mir auf unserer Privatstrasse und auf unseren Privatgrund schon mit 12 Jahren das sichere Lenken eines BMW 1800 beigebracht. Beim Sockenball blieb mein Vater die ganze Nacht in der Sportschule, hatte noch im Auto die ganzen Musikinstrumente gut verstaut. Als er nicht nach Hause gekommen ist, hat mich meine Mutter in die Bundessportschule geschickt und da habe ich meinen müden, angeheiterten Vater gesehen und ihn gebeten, mit mir nach Haue zu kommen. Als ich sah, wie wackelig sein Gang war habe ich ihm angeboten, das Auto mit unserer wertvollen Musikanlage, selber nach Hause zu fahren. Gesagt getan, so fuhr ich sehr vorsichtig, Herr Inspektor Radinger kam uns entgegen, bei den Bahnschranken musste ich stehen bleiben und als ich bei der letzten Kreuzung war, schaute meine Mutter schon beim Fenster und es hätte sie bald der Schlag getroffen, als sie mich am Steuer sah! Betrunkene sollten nicht fahren, das ist meine Devise, wir sind gut nach Hause gekommen! Früh übt sich!
Da ist der Polizei ja ein richtig dicker Fisch ins Netz gegangen...
Auf dem Messegelände kurven häufig Autos mit „L17“-Taferl herum, deren Lenker genau so wenig Fahrpraxis haben wie der ertappte Bursch.
Das stimmt so nicht...damit man eine L17 Bewilligung bekommt, muss man schon 12 Fahreinheiten in der Fahschule absolviert haben...beste Grüße
Ok, danke!
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Würde mich jetzt echt auch interessieren wie das rechtlich ist. Weil nur weil was öffentlich zugänglich ist, gilt da noch lange nicht die StVO. Schilder hin oder her !!
Hab selber damals mit meiner 13 jährigen Schwester ein paar Runden auf dem Parkplatz eines großen Badesees gedreht weil sie es unbedingt mal ausprobieren wollte... war wohl genau soviel oder so wenig öffentlicher Verkehr.
Es ist aber genauso: Auf allen Verkehrsflächen, die öffentlich zugänglich sind, gilt die StVO. Also auch auf privaten Parkplätzen u.dgl.
👍
§ 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Ernsthaft jetzt?
Habe mit 13 mit einem Saurer Diesel am Lagerhausholzplatz das Fahren gelernt. Beim lenken hat es mich regelrecht vom Bock gehoben. Bremse nur gelegentlich erreichbar. Schalten wegen Zwischengas undenkbar. Mein Onkel hatte aber gottseidank lange Arme und Beine. Hurra ich lebe noch!
Bin vollkommen bei Ihnen!
Die Schlagzeile liest sich zwar, wie bei einem Schwerverbrechen, aber bei mir war es genau das gleiche. Die ersten Versuche(vor fast 45 Jahre) auf einem Firmengelände mit meinem Vater. Schön war es und bis heute unvergessen....
Bei mir war es ein aufgelassenen Steinbruch.
grauslig irgendwie.
Ist fürs Messegelände überhaupt die Polizei zuständig oder ist das Privatgrund?
Ist ein öffentlicher Privatgrund und somit in der Zuständigkeit der Polizei.
Was ist ein "öffentlicher Privatgrund"?
Man liest auf Parkplätzen oft "Hiermgilt die StVO", das ergibt jedock noch lange keine Zuständigkeit der Polizei.
PS mich interessiert es rein rechtsmäßig, nicht weil ich die Zuständigkeit bezweifle.
Doch!
aber nur so lange, bis zB ein widerrechtliches Fahrzeug entfernt werden soll. Dann ist es plötzlich wieder Sache des Grundeigentümers und die Polizei fühlt sich nicht mehr zuständig.
§ 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Ein Zusatzschild ist nicht nötig, es dient nur zur "Erinnerung".
Nach Abtrennung durch einen Schranken sieht es anders aus.