Mädchen (8) aus Welser Park entführt: 18 Monate Zusatzstrafe
WELS. Ein 33-Jähriger ist am Dienstag in Wels wegen Entführung, geschlechtlicher Nötigung und sexuellen Missbrauchs einer Achtjährigen nicht rechtskräftig zu einer Zusatzstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
Der Artikel wurde zuletzt um 15:41 Uhr aktualisiert.
Im Jahr 2022 soll ein Mann ein achtjähriges Mädchen zum Traunufer gelockt und versucht haben, es zu missbrauchen. Die Achtjährige konnte zum Glück entkommen, der Täter wurde per DNA ausgeforscht, bestritt die Anschuldigungen jedoch. Das Delikt der "Entführung einer unmündigen Person" kommt in der strafgerichtlichen Praxis selten vor. Die Tat soll der Täter nicht mit Gewalt begangen haben, sondern mit Hinterlist, wie es in der Anklage heißt.
Demnach soll ein inzwischen 33-Jähriger bereits im September 2022 in Wels eine Achtjährige, die mit Freunden spielte, an das Traunufer gelockt haben. Das unter dem Vorwand, er habe einen 50-Euro-Schein verloren und benötige Hilfe bei der Suche. Das Kind ging mit dem Mann mit, laut Anklage soll er die Achtjährige gedrängt haben, sich auf seinen Schoß zu setzen und dabei versucht haben, sexuelle Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen.
Zigarettenstummel am Tatort
Das Opfer konnte dabei aber entkommen. Der Beschuldigte eilte ihm noch hinterher, doch da kam dem Mädchen bereits eine Passantin mit ihrem Hund entgegen und der Täter lief davon. Der 33-Jährige hatte am Tatort allerdings Zigarettenstummel mit seinen DNA-Spuren hinterlassen.
Doch vorerst ergab der Abgleich in der DNA-Datenbank keinen Treffer. Erst als der Mann heuer bei einem schweren Diebstahl erwischt wurde, stellte sich heraus, dass er der mutmaßliche Entführer war. Dem Mädchen wurden auch Fotos gezeigt, wobei sie den 33-Jährigen identifizieren und sogar Details nennen konnte, die auf den Fotos nicht ersichtlich waren.
Angeklagter bekannte sich nicht schuldig
Der Afghane, der sich auf freiem Fuß befindet, erschien mit großen Pflastern auf Nase und Wange im Gerichtssaal. Er sei auf der Straße von einem Unbekannten attackiert worden, sagte er. Laut seinem Verteidiger wurde Anzeige erstattet. Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Er sei im Juni einmal mit einem Landsmann in dem Park gewesen und habe dort geraucht, erklärte er die DNA-Spuren.
"Es ist unmöglich, dass man zwei Monate später Zigarettenstummel mit Ihrer DNA findet", so die Richterin, diese wären dann schon zu verwittert gewesen. Der Staatsanwalt betonte, dass die sichergestellten Zigarettenstummel frisch gewesen seien. Die Einvernahme des Zeugen, mit dem der Angeklagte im Park gewesen sein will, ergab wenig Erhellendes. Allerdings meinte dieser, sie seien an einem Wochenende dort gewesen. Der Tattag war aber ein Montag.
Der Staatsanwalt verlangte in seinem Schlussplädoyer einen Schuldspruch und verwies auf etliche Indizien, die gegen den Angeklagten sprechen würden - vom DNA-Treffer bis zur Identifizierung durch das Opfer. Der Verteidiger sah nach wie vor Zweifel, dass der Mann im Park sein Mandant gewesen sei, und verlangte einen Freispruch.
"Wirklich abscheulichst"
Das Schöffengericht war allerdings "zu 100 Prozent sicher", dass der Angeklagte jener Mann war, der das Mädchen entführt hat, und sprach ihn im Sinne der Anklage schuldig. "Die Tatbegehung ist wirklich abscheulichst", betonte die Vorsitzende. "Sie haben das sehr geplant gemacht." Man "möchte sich gar nicht zu Ende denken", was passiert wäre, wenn das Kind nicht so tough reagiert hätte. Die heute Zehnjährige sei "eine Top-Zeugin" und in der kontradiktorischen Einvernahme absolut glaubwürdig gewesen.
Beim Strafmaß war auf eine frühere Verurteilung wegen Diebstahls - zwölf Monate - Bedacht zu nehmen. Der Strafrahmen für die angeklagten Delikte liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Das Gericht verhängte eine Zusatzstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, was insgesamt 30 Monate ausmacht. Zudem muss er die Kosten des Verfahrens tragen und dem Opfer 1.000 Euro Teilschmerzengeld zahlen. "Weil das Vorgehen eine äußerst hohe kriminelle Energie aufweist" sowie auch aus generalpräventiven Gründen sei die Strafe gänzlich unbedingt auszusprechen gewesen. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.