AK will Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub gesetzlich festlegen
KLAGENFURT/WIEN. Angesichts der Ferien weist die Arbeiterkammer (AK) Kärnten darauf hin, dass Arbeitgeber im Urlaub keine Bereitschaft oder Arbeit anordnen dürfen.
"Alle Beschäftigten haben ein Recht auf Erholung. Auch ein Diensthandy verpflichtet nicht dazu, die wichtige Erholungs- und Ruhezeit zu unterbrechen", so AK-Kärnten-Präsident Günther Goach am Montag in einer Aussendung. Es brauche aber ein Gesetz, das das Recht auf Nichterreichbarkeit eindeutig festlege. "Urlaubsunterbrechungen bergen das Risiko von stressbedingten Erkrankungen. Urlaub und Zeitausgleich dienen der Regeneration und sind ein Recht der Beschäftigten, um nach einer erholsamen Pause wieder ihre volle Arbeitskraft einzusetzen", argumentiert Goach. Die Firmen "sollten klare Vertretungslösungen und unternehmensinterne Erreichbarkeiten schaffen, damit der verdienten Ruhephase nichts im Wege steht".
- Diensthandy im Urlaub: Was erlaubt ist und wo mögliche Gefahren lauern (OÖNplus)
Ausnahme Rufbereitschaft
AK-Arbeitsrechtler Maximilian Turrini: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeitenden, die sich im Urlaub oder Zeitausgleich befinden, in der Regel nicht kontaktieren. Wird der Urlaub durch ein dienstliches Telefonat oder eine E-Mail unterbrochen, dann gilt das als Arbeitszeit und darf nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden." Auch der Besitz eines Diensthandys verpflichte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dazu, in ihrer Freizeit erreichbar zu sein. "Während des Urlaubs ist das Abschalten des Diensthandys nicht nur erlaubt, sondern oft eine Grundvoraussetzung, um den Erholungswert, den auch der Gesetzgeber fordert, zu erreichen", sagt Turrini.
Eine Ausnahme stellt die sogenannte Rufbereitschaft dar. Diese darf außerhalb der Arbeitszeit an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. "Überdies darf dies nur während maximal zweier wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Kommt es während einer Rufbereitschaft zu einem tatsächlichen Einsatz, ist sowohl die Wegzeit als auch die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit zu werten", so Turrini. Eine Rufbereitschaft sei jedoch mit dem Erholungszweck des Urlaubes nicht vereinbar und darf nicht als Urlaub gewertet werden.
Wenn ein Betrieb davon Kenntnis hat, dass man nicht erreichbar ist dann gibts kein Problem.
Kommt also auch auf den Betrieb an...
Aus reine Spaß kontaktiert man sowieso niemanden im Urlaub.
Wenn es wichtig ist, sollte es dieses Schlupfloch weiterhin geben.
Natürlich freiwillig und im Rahmen.
Die reale Unternehmenswelt ist der AK so etwas von egal und unbekannt,
das ist schon zum Fürchten.
Ist eh ein Warmluftartikel! Der Fachmann stellt eh klar, dass die Kontaktaufnahme untersagt ist, der kärntner Lokalstangl wollte halt auch mal was ventilieren.
Bei den AK-"Beamten" ist so etwas natürlich leicht möglich.
Unternehmen mit Wettbewerb und ohne Zwangskunden und Pflichtbeiträgen tun sich da etwas schwerer.