Der Arbeitsvertrag und seine rechtlichen Tücken
Der Rechtsanwalt Fabian Blumberger ist am 13. März zu Gast beim Karriereforum in Linz.
LINZ. Bei Jobantritt überwiegt die Vorfreude, sodass der vorgelegte Arbeitsvertrag oft zu leichtgläubig unterschrieben wird. "Wenn es später darum gehen sollte, den Arbeitgeber zu verlassen, zeigen sich oft viele überrascht, was alles in ihrem Dienstvertrag steht", sagt Fabian Blumberger. Der Rechtsanwalt bei Haslinger Nagele & Partner wird beim Karriereforum am 13. März im Linzer Palais Kaufmännischer Verein über "Praxisrelevantes aus dem Arbeitsrecht für Bewerber" referieren. Denn die Jobmesse der OÖNachrichten und Salzburger Nachrichten bietet Berufseinsteigern und -umsteigern nicht nur die Chance, mit Top-Arbeitgebern in Kontakt zu treten, sondern liefert auch Tipps von Arbeits- und Karriereexperten. Blumberger wird Wissenswertes rund um den Dienstvertrag erklären. Hier einiges Infos dazu vorab:
1 Dienstzettel oder Dienstvertrag: Arbeitgeber sind verpflichtet, zumindest einen Dienstzettel auszustellen. Dieser informiert über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wird ein Arbeitsvertrag ausgehändigt, braucht es keinen weiteren Dienstzettel. Blumberger: "Ich empfehle Arbeitnehmern, bei Vorlage eines Dienstzettels zu überprüfen, ob alle mündlichen Vereinbarungen vorkommen." Sei dies nicht der Fall, müssten fehlende Punkte angesprochen werden.
2 Konkurrenzklausel: Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot soll verhindern, dass Ex-Mitarbeiter zu Mitbewerbern wechseln oder sich im Geschäftszweig des ehemaligen Arbeitgebers selbstständig machen. Blumberger: "Diese Klausel ist nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig." Lasse sich die Konkurrenzklausel nicht verhindern, könne ein Dienstnehmer versuchen, diese einzuschränken. Sie könnte auf eine Region bezogen sein oder auf einen genau definierten Geschäftszweig. Umgekehrt sollte schriftlich festgelegt sein, welche Bereiche davon nicht erfasst werden.
3 Verbot von Nebentätigkeiten: Auch wenn ein Arbeitsvertrag kein Verbot einer Nebentätigkeit anführt, ist es Dienstnehmern nicht erlaubt, mit ihrem Arbeitgeber im unmittelbaren Geschäftsbereich in Konkurrenz zu treten. Viele Verträge verbieten aber grundsätzlich Nebentätigkeiten. Blumberger: "Wenn jemand eine Nebentätigkeit ausüben will, sollte schriftlich festgehalten werden, dass sie genehmigt ist."
4 All-in-Verträge: Der Passus "Durch dieses Gehalt sind sämtliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten" findet sich quer durch alle Beschäftigungsebenen immer häufiger in Verträgen. Für den Arbeitnehmer muss dabei einfach nachvollziehbar ist, in welcher Höhe das Entgelt für die Normalarbeitszeit und in welchem Ausmaß die Überzahlung für die Überstunden gewährt werden soll. Nach Ende eines Jahres sollten Dienstnehmer prüfen, ob ihre geleisteten Überstunden von der All-in-Pauschale, die sie zusätzlich zum Grundgehalt bekommen, gedeckt ist. "Führen Sie also Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden", rät der Jurist.
5 Befristete Verträge: Mehrere hintereinander ausgestellte befristete Arbeitsverträge bedürfen jeweils eines sachlich gerechtfertigten Grundes (etwa Vertretungen für karenzierte Dienstnehmerinnen). Ansonsten handelt es sich um Kettenverträge, die sich in ein unbefristetes Dienstverhältnis umwandeln. Eine Befristung schließt grundsätzlich Kündigungen aus. Allerdings gibt es Dienstverträge mit Formulierungen, die einerseits den Vertrag zeitlich befristen und andererseits die Möglichkeit einer Kündigung beinhalten. Blumberger: "Diese Passagen sind teilweise unklar bzw. manchmal unzulässig formuliert. Ein Dienstnehmer sollte sich Gedanken machen, was das für ihn möglicherweise bedeuten könnte."
Kommen Sie zum 8. Karriereforum!
Seien es die mehr als 50 Aussteller oder Vorträge und Workshops über Karrierethemen. Beim Karriereforum im Linzer Palais Kaufmännischer Verein am 13. März (9 bis 16 Uhr) dreht sich bei freiem Eintritt alles um neue Jobchancen und den Berufseinstieg.
Nehmen Sie Ihre Arbeitsverträge mit!
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag haben, dann nehmen Sie ihn zum Karriereforum mit. Rechtsanwalt Fabian Blumberger steht nach seinem Vortrag am Haslinger/Nagele-Stand (Nr. 35) eine Stunde lang für Auskünfte zur Verfügung.
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