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Richtig arbeiten in den Ferien

Von Sigrid Brandstätter, 14. Oktober 2016, 09:16 Uhr
Richtig arbeiten in den Ferien
Ferienarbeit in der Gastronomie Bild: Colourbox

LINZ. Wer in den Ferien jobbt, hat Rechte – aber auch Pflichten wie ein Mitarbeiter Viele – vor allem Praktikanten – starten gut informiert in die Ferialjobs.

In einem oberösterreichischen Ausflugsgasthaus: Die offensichtliche Ferialkellnerin windet vor den Gästen mitten im Gastgarten das Tuch aus, mit dem sie zuvor gelangweilt die regennassen Tische abgewischt hat – so umständlich, dass sie zum Gästeansturm vor dem Abendgeschäft nicht fertig ist.

Nur weil der Nachwuchs sich ungeschickt anstellt, könne man die Ferialaushilfe nicht nach Hause schicken, sagt Silvia Weigl, Leiterin der Servicestelle in der Wirtschaftskammer Oberösterreich. "Eine schlechte Arbeitsleistung ist kein Entlassungsgrund für ein befristetes Dienstverhältnis."

Etwa 80 Prozent der Ferialjobs sind eigentlich normale Dienstverhältnisse – meist mit Befristung abgeschlossen und mit Ansprüchen auf anteiligen Jahresurlaub (üblicherweise zwei Arbeitstage pro Monat), Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Überstunden- bzw. Mehrleistungs-Abgeltung und Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Dafür haben die Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch all jene Pflichten, die ihre dauerhaft angestellten Kollegen haben. Dazu gehört pünktliches Erscheinen und die Arbeit auftragsgemäß zu erledigen. Sie sind weisungsgebunden und unterliegen der Kontrolle des Arbeitgebers.

Viele Jugendliche würden schon gut informiert in einen Ferienjob starten: "Etliche fragen vorher an, was sie verdienen müssten", berichtet Helga Kempinger von der Arbeitsrechtsabteilung in der Arbeiterkammer OÖ. Das muss dem Kollektivvertrag entsprechen – dort wo es einen gibt. Vor allem jene Schüler, die Pflichtpraktika zu absolvieren haben, sind gut informiert, was sie erwarten dürfen.

Kempinger rät, Arbeitszeit-Aufzeichnungen zu führen. Wer im Rahmen der Ausbildung ein verpflichtendes Pflichtpraktikum absolvieren muss, muss sich meist mit weniger als dem kollektivvertraglichen Entgelt der Branche zufrieden geben. Das Entgelt ist frei vereinbar.

 

Darauf ist zu achten

Arbeitsvertrag: Unbedingt schriftlich abfassen. Darin soll Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit und Bezahlung beinhalten.

Arbeitsaufzeichnung: Die Arbeitszeiten und die Pausen aufzeichnen – auch wenn es der Arbeitgeber nicht verlangt. Unter 18-Jährige dürfen acht Stunden täglich und 40 Stunden die Woche arbeiten. Anders verteilt kann die Arbeitszeit in der Gastronomie werden.

Entlohnung: Ferialarbeitnehmer sind nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Gibt es keinen, zählt das ortsübliche Entgelt. Ferialpraktikanten haben keinen Anspruch auf ein reguläres Arbeitsentgelt, in einzelnen Kollektivverträgen sind diese geregelt.

Urlaub: Gibt es für Ferialjobber aliquot wie Weihnachtsgeld, aber nicht für Praktikanten.

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