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EuGH urteilt zu Gerichtszuständigkeit bei Reiseklagen

Von nachrichten.at/apa, 29. Juli 2024, 11:54 Uhr
Das Amtsgericht Nürnberg befragte dazu den Europäischen Gerichtshof. Bild: cbx

BRÜSSEL/LUXEMBURG. Laut einem heute Montag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann eine Verbraucherin oder ein Verbraucher bei einer Auslandsreise den Reiseveranstalter beim Gericht des eigenen Wohnortes verklagen.

Dies trifft laut den Luxemburger Richtern auch zu, wenn beide im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Hintergrund war die Klage eines Nürnbergers beim Münchner Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH. Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik mit Sitz in München eine Auslandsreise. Da er sich über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt fühlte, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz. FTI Touristik machte geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Begründet wurde dies damit, dass die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter im selben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar sei. Das Amtsgericht Nürnberg befragte dann dazu den Europäischen Gerichtshof.

Auslandsbezug genügt für Anwendbarkeit

Laut Urteil bestimmt die Brüssel-Ia-Verordnung bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimme auch die örtliche Zuständigkeit, da sie festlege, dass das Gericht des Ortes zuständig sei, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies soll sicherstellen, dass die schwächere Partei - der Verbraucher - die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.

Der Gerichtshof antwortet auf die Anfrage des Amtsgerichts Nürnberg darum, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar ist, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reiseziels bestehende Auslandsbezug genüge für die Anwendbarkeit der Verordnung. Der EuGH beantwortet grundsätzlich nur Fragen zur Auslegung des EU-Rechts, urteilt aber nicht im konkreten Fall.

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