"Lebenspartner sind nicht erbberechtigt"
LINZ. Testament als taugliches Mittel zur Absicherung – Einvernehmen schon zu Lebzeiten herstellen.
Vor Heirat, Geburt oder der Anschaffung von Vermögen: Diese Zeitpunkte gelten landläufig als wichtig für die Errichtung eines Testaments. "Aber nicht alle Partner heiraten. Daher ist ein Testament auch ein taugliches Mittel, einen Lebenspartner abzusichern", sagte die Welser Notarsubstitutin Verena Nothegger: Lebenspartner seien im Erbrecht nicht gleichgestellt mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern.
Laut Rüdiger Kriegleder, Notar in Linz, sollten Familien sich die grundsätzliche Frage stellen, ob die gesetzliche Erbfolge (Ehegatten und eingetragene Partner erben ein, Kinder zwei Drittel) passend sei: "Falls nicht, ist es sinnvoll, ein Testament aufzusetzen."
Ein wesentliches Thema sei das Pflichtteilsrecht: Ehepartner und Nachfahren haben auch bei Vorliegen eines Testaments einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte dessen, was gemäß gesetzlichem Erbrecht zugestanden wäre. Auf das Erbe bzw. den Pflichtteil kann auch verzichtet werden (hier ist ein Notariatsakt notwendig), etwa wenn vorab bereits Schenkungen erfolgt sind.
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Nothegger rät, vorsichtig zu sein und genau zu regeln, für welche Fälle dies gelten soll. Fürchte man, dass der Erblasser Schulden hinterlassen habe, könne eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben werden. Dann werde nur eingeschränkt gehaftet.
Um Streit zu vermeiden, rät die Marchtrenker Notarin Birgit Mohr, sich beraten zu lassen, Probleme vorab zu klären und die Ergebnisse im Familienverbund zu besprechen, etwa wenn ein Lebenspartner an einem Bauprojekt beteiligt wird: Hier bestehe etwa die Möglichkeit, den Partner ins Grundbuch eintragen zu lassen oder ein Privatdarlehen zu gewähren und Vereinbarungen für den Fall einer Trennung zu treffen. Werde der Hausbau von den Eltern finanziert, handle es sich dabei um eine Schenkung zu Lebzeiten: Diese werde auf das Erbe angerechnet. Dies schriftlich festzuhalten, sei ratsam.
Stirbt der alleinige Kontoinhaber, kann dies für den hinterbliebenen Ehegatten zu Geldsorgen führen, weil das Konto gesperrt ist, bis die Verlassenschaft abgewickelt ist. Auch das Benützen eines Autos, das nur auf den Verstorbenen zugelassen ist, kann zum Problem werden, hier gibt es keine Regeln: Kriegleder rät, bei der Versicherung zu klären, ob eine Deckung im Schadensfall gegeben ist.
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"Lebenspartner sind nicht erbberechtigt" - ja wie grausig liest sich das denn!! Etwas genauer auch in reisserischen Überschriften zu formulieren, wäre in einer Qualitätszeitung erwartbar.
Wenn ich die Aussagen der drei Fachleute sinnerfassend lesen kann, dann können Lebenspartner natürlich erben, so sie testamentarisch bedacht sind.
Also wenn man nicht heiraten möchte, dann wird es vielleicht vernünftig sein, so man sich während der Lebensgemeinschaft materiell was schaffen will, dass man das schon vorher genau bedenkt und sich auch ausreichend beraten lässt. Ein Testament kostet nicht die Welt , kann jederzeit wieder geändert werden, sichert aber den Partner ab. Einfach nachdenken, dann geht's auch ohne heiraten.
Das ist einfach das Problem der LAPs! Ein Lebensgefährte will zwar mit einem Menschen leben, aber keine Verantwortung oder Verpflichtung haben. Nur - wenn es ernst wird - dann vergleicht er sich mit einem Ehepartner, der rechtsverpflichtend dem Partner Beistand und Treue geschworen hat. Wir haben ein Familienrecht, das ursprünglich dazu diente, die Ehefrau und Kinder bestens abzusichern, wenn z. B. ein Mann und Vater bei einem Unfall verunglückte. Wenn der Vater als Lebensabschnittspartner verstirbt, dann bekommt die Frau nichts und die Kinder eine "Waisenpension", wenn es ausreichend Versicherungsmonate gibt. Früher hat man zuerst geheiratet und dann später Kinder bekommen. Heute kommt zuerst das Kind und dann wird vielleicht geheiratet oder auch nicht. Dann ist das Kind ledig und der Vater hat die Pflicht zu zahlen aber Rechte, die sucht er vergebens.
Kinderehen sind hier zum Glück verboten, daher sind alle Kinder ledig.