Mehrere Klauseln des jö Bonus Clubs laut OGH gesetzwidrig
WIEN. Das "Kleingedruckte" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kundenbindungsprogramms jö Bonus Club schränkt nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformationen die Rechte der Nutzer ungebührlich ein.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr sieben dieser Klauseln als unzulässig eingestuft und festgestellt: Den Verwendern der Kundenkarte müsse ein Recht auf die Vorteile und Leistungen des Bonusprogramms zustehen, schließlich "bezahlen" sie dafür mit ihren Daten.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Unser Ö-Bonus Club GmbH wegen mehrerer Klauseln geklagt. Diese schließen unter anderem einen Rechtsanspruch der Konsumentinnen und Konsumenten auf Rabatte und Bonuspunkte aus. Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen, darunter zahlreiche große Handelsketten, "Ös" als Bonuspunkte zu sammeln und diese für Vorteile wie Rabatte einzulösen. Die Teilnahme ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.
14 Klauseln
2020 brachte der VKI wegen 14 Klauseln in den AGB Klage ein. Zu fünf Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen liegt das Urteil des Erstgerichts noch nicht vor, berichtete der Verein am Donnerstag. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun sieben Klauseln als unzulässig, über zwei weitere wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
Das Höchstgericht habe klargestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten - zum Beispiel zum Einkaufsverhalten - "bezahlen". Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen der Anwender und seien als sittenwidrig anzusehen. Die zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.
Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die Pflicht zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die "analoge" Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist. Unzulässig sei ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft - etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft - rückabgewickelt wird. "Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich 'Bezahlen mit Daten' und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen", kommentierte Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
ist doch gut zu wissen wenn der Konzern weiß
welches Klopapier ich benütze und wieviel Bier ich im Monat kaufe🤔😵💫😳